Maklerverzeichnis

Auch: Maklerregister

Das Maklerverzeichnis bezeichnet die Erfassung von Immobilienmaklern, die eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO benötigen. Anders als etwa bei Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittlern gibt es für Immobilienmakler kein bundesweites, öffentlich einsehbares Online-Register.

Ausführliche Erklärung

Wichtig für die Beratungspraxis ist die klare Abgrenzung: Versicherungsvermittler (§ 34d GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) müssen nach § 11a GewO in das öffentlich einsehbare Vermittlerregister (geführt über die IHK-Plattform vermittlerregister.info) eingetragen werden – mit individueller Registrierungsnummer, die Verbraucher online abfragen können.

Für Immobilienmakler nach § 34c GewO existiert keine vergleichbare bundeseinheitliche Registerpflicht. Die Erteilung der Gewerbeerlaubnis wird lediglich lokal bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (Gewerbeamt bzw. in einzelnen Bundesländern die IHK) erfasst und ist nicht zentral online abrufbar. Verbraucherverbände und Berufsverbände (u. a. IVD) fordern seit Jahren die Einführung eines bundesweiten, öffentlichen Maklerregisters zur besseren Transparenz und zur Bekämpfung unseriöser Anbieter; eine gesetzliche Umsetzung steht (Stand 2026) weiterhin aus.

Für den Makler in der Praxis bedeutet das: Er sollte auf Verlangen jederzeit seine Erlaubnisurkunde vorlegen können. Verbraucher, die die Gültigkeit einer Erlaubnis prüfen wollen, müssen sich direkt an die zuständige Erlaubnisbehörde wenden, da eine zentrale Online-Auskunft fehlt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Verbraucher möchte vor Beauftragung prüfen, ob ein Immobilienmakler tatsächlich über eine gültige § 34c-Erlaubnis verfügt. Anders als bei einem Versicherungsvermittler kann er dies nicht im Vermittlerregister online nachschlagen, sondern muss sich die Erlaubnisurkunde zeigen lassen oder beim zuständigen Gewerbeamt nachfragen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Immobilienmakler, keine damit verbundene öffentliche Registerpflicht.
  • § 11a GewO i. V. m. der Vermittlerregisterverordnung – begründet das öffentliche Vermittlerregister nur für Versicherungs-, Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler, nicht für Immobilienmakler.

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