Marktpreiseinschätzung
Auch: Marktwerteinschätzung · Preiseinschätzung
Die Marktpreiseinschätzung ist die von einem Makler auf Basis von Markterfahrung, Vergleichsobjekten und aktueller Nachfrage abgegebene Einschätzung des voraussichtlich erzielbaren Verkaufspreises einer Immobilie. Sie ersetzt kein förmliches Wertgutachten.
Ausführliche Erklärung
Anders als der Verkehrswert nach § 194 BauGB, der durch ein förmliches Gutachten eines Sachverständigen oder Gutachterausschusses nach anerkannten Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren) ermittelt wird, ist die Marktpreiseinschätzung eine informelle, meist kostenlose Ersteinschätzung, die Makler im Rahmen der Akquise anbieten. Sie basiert typischerweise auf:
- Vergleichsdaten aus tatsächlich erzielten Verkaufspreisen ähnlicher Objekte in der Region
- Aktuellen Angebotspreisen vergleichbarer Immobilien auf dem Markt
- Lage-, Zustands- und Ausstattungsmerkmalen des konkreten Objekts
- Der aktuellen Marktlage (Angebot und Nachfrage, Zinsniveau, Preistrend)
Die Marktpreiseinschätzung dient in erster Linie der Akquise und der Beratung des Eigentümers zur realistischen Preisstrategie beim Verkauf. Sie hat keinen amtlichen oder gerichtsfesten Charakter und ist – im Unterschied zum Verkehrswertgutachten – nicht für steuerliche Zwecke, Zugewinnausgleich, Erbauseinandersetzungen oder gerichtliche Verfahren geeignet. Makler weisen ihre Kunden in der Regel darauf hin, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung und kein Wertgutachten handelt, um Haftungsrisiken aus einer möglichen Fehleinschätzung zu begrenzen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer bittet einen Makler um eine kostenlose Einschätzung, zu welchem Preis sich seine Doppelhaushälfte aktuell verkaufen ließe. Der Makler vergleicht kürzlich verkaufte ähnliche Objekte in der Straße und im Stadtteil und nennt eine Preisspanne als unverbindliche Orientierung – ohne ein förmliches Gutachten zu erstellen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage; die Marktpreiseinschätzung ist von dem gesetzlich in § 194 BauGB verankerten Verkehrswert und dem förmlichen Verkehrswertgutachten zu unterscheiden.