Mietermakler

Auch: Makler im Mieterauftrag · Wohnungssuchauftrag an Makler

Ein Mietermakler wird nicht vom Vermieter, sondern von einem Wohnungssuchenden beauftragt, für diesen eine passende Mietwohnung zu finden. Er handelt damit im Interesse des Mieters und nicht – wie im klassischen Modell – im Interesse des Vermieters.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich handelt es sich beim Mietermakler um einen gewöhnlichen Maklervertrag nach § 652 BGB, bei dem jedoch nicht der Vermieter, sondern der Wohnungssuchende der Auftraggeber ist. Praktisch relevant wird diese Konstellation vor allem im Zusammenhang mit dem Bestellerprinzip:

  • Seit dem 1. Juni 2015 gilt bei der Wohnraumvermietung das Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermRG): Die Maklerprovision schuldet grundsätzlich derjenige, der den Makler beauftragt hat.
  • Beauftragt ein Wohnungssuchender selbst einen Makler mit einem eigenständigen Suchauftrag und vermittelt dieser Makler eine Wohnung, für die er nicht bereits im Auftrag des Vermieters tätig war, schuldet der Mieter die Provision – der Mietermakler darf in diesem Fall also vom Wohnungssuchenden Courtage verlangen.
  • War der Makler hingegen zuerst vom Vermieter beauftragt und sucht er im Zuge dieses Auftrags passende Mieter, bleibt der Vermieter Schuldner der Provision; eine Umgehung durch Verlagerung der Zahlungspflicht auf den Mieter ist unwirksam.

Für Wohnungssuchende in stark nachgefragten Märkten kann ein Mietermakler sinnvoll sein, weil er gezielt nach passenden, teils noch nicht öffentlich inserierten Objekten sucht und dabei ausschließlich die Interessen des Suchenden vertritt – anders als ein vom Vermieter beauftragter Makler, der primär dessen Vermarktungsinteressen verfolgt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie beauftragt in einer angespannten Wohnungsmarktlage gezielt einen Makler mit der Suche nach einer passenden Mietwohnung. Der Makler findet ein Objekt, für das der Vermieter keinen eigenen Makler beauftragt hatte. Da die Familie den eigenständigen Suchauftrag erteilt hat, schuldet sie dem Mietermakler die vereinbarte Provision.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags, Provision nur bei Vermittlungs- oder Nachweiserfolg.
  • § 2 Abs. 1a WoVermRG – Bestellerprinzip bei Wohnraumvermietung: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision.

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