Multiplex-Kino
Auch: Kinocenter · Multiplexkino
Ein Multiplex-Kino ist ein Kinogebäude mit typischerweise 6 bis über 20 Sälen unterschiedlicher Größe und Bestuhlung unter einem Dach, häufig ergänzt um Gastronomie, Snackbereiche und Eventflächen. Es ist eine spezielle Form der Freizeit- und Erlebnisimmobilie.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler zählt das Multiplex-Kino zu den erklärungsbedürftigen Spezialimmobilien mit hoher baulicher und betrieblicher Komplexität:
- Bauliche Besonderheiten: Erforderlich sind mehrere fensterlose, schallisolierte Kinosäle mit ansteigender Bestuhlung, große Foyerflächen, ausreichend Rettungswege je Saal sowie eine leistungsfähige Klima- und Lüftungstechnik.
- Standortanforderungen: Multiplex-Kinos werden meist in Verbindung mit Einkaufszentren, Fachmarktzentren oder Freizeitparks errichtet, um von gemeinsamer Kundenfrequenz und Parkplatzangebot zu profitieren.
- Betreibermodell: Der Betrieb erfolgt in der Regel durch spezialisierte Kinoketten im Rahmen langfristiger Gewerbemietverträge (oft 15-20 Jahre), während die Immobilie selbst häufig im Eigentum eines Investors oder Centerbetreibers steht.
- Drittverwendungsfähigkeit: Die bauliche Sonderausstattung (fensterlose Säle, Steigung der Sitzreihen) erschwert eine spätere Umnutzung erheblich, was sich in der Bewertung (Objektabschläge, kürzere Restnutzungsdauer bei Betreiberausfall) niederschlägt.
- Marktentwicklung: Der Multiplex-Markt steht durch Streaming-Angebote und veränderte Freizeitgewohnheiten unter Druck; bei der Standort- und Betreiberbewertung sind Zuschauerzahlen und Bonität des Betreibers besonders zu prüfen.
- Genehmigungsrecht: Als Versammlungsstätte mit hoher Personenzahl unterliegt der Bau den Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) der Länder, insbesondere zu Rettungswegen, Bestuhlungsplänen und Brandschutz.
Beispiel aus der Praxis
Ein Centerbetreiber integriert in ein neu entwickeltes Einkaufszentrum ein Multiplex-Kino mit zehn Sälen und rund 2.000 Sitzplätzen, das langfristig an eine bundesweite Kinokette vermietet wird. Der Makler berät den Investor bei der Bewertung des Gesamtobjekts unter Berücksichtigung der eingeschränkten Drittverwendungsfähigkeit der Kinoflächen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle bundesrechtliche Regelung. Maßgeblich sind die Versammlungsstättenverordnungen (VStättVO) der Bundesländer für Sicherheits-, Rettungswege- und Brandschutzanforderungen sowie die jeweilige Landesbauordnung.