Nachforschungspflicht

Die Nachforschungspflicht beschreibt die Pflicht des Maklers, die von ihm im Exposé oder in Verkaufsunterlagen verbreiteten Angaben zum Objekt bei Zweifeln oder erkennbaren Unstimmigkeiten eigenständig zu überprüfen. Er darf sich nicht blind auf Aussagen des Verkäufers verlassen.

Ausführliche Erklärung

Grundsätzlich darf sich der Makler auf die Angaben seines Auftraggebers verlassen – eine lückenlose bautechnische oder rechtliche Vollprüfung jedes Objekts schuldet er nicht. Bei Zweifeln, Widersprüchen oder erkennbaren Auffälligkeiten muss er jedoch zumutbare eigene Nachforschungen anstellen, etwa:

  • Einsicht in den Grundbuchauszug bei unklaren Angaben zu Belastungen oder Wegerechten,
  • Prüfung des Baulastenverzeichnisses oder der Teilungserklärung bei Widersprüchen zwischen Angaben und Unterlagen,
  • Abgleich von Grundriss und tatsächlicher Wohnfläche bei erkennbaren Abweichungen,
  • Rückfrage bei der Gemeinde zu Denkmalschutz oder Bauleitplanung, wenn Zweifel bestehen.

Unterlässt der Makler zumutbare Nachforschungen fahrlässig und gibt dadurch falsche Angaben weiter, haftet er dem Käufer aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo). Bei arglistigem Verschweigen kommen zusätzlich deliktische Ansprüche und – für den Käufer – die Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht. Die Nachforschungspflicht ist eng mit der Prospekthaftung verzahnt: Wer erkennbar fehlerhafte Angaben ungeprüft übernimmt, haftet regelmäßig genauso wie derjenige, der sie selbst erfunden hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler erhält vom Verkäufer die Angabe, die Wohnung sei "vollständig lastenfrei". Da ihm ein Altgrundbuchauszug mit eingetragenem Wegerecht vorliegt, hätte er dies erkennen und im Exposé richtigstellen müssen. Verschweigt er es fahrlässig, haftet er dem Käufer für den entstandenen Schaden.

Rechtsgrundlage

  • § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB – Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo).
  • § 826 BGB – Haftung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, etwa bei bewusstem Verschweigen von Mängeln.
  • Ergänzend die allgemeinen Grundsätze der Prospekthaftung.

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