Nachunternehmer
Auch: Subunternehmer · NU
Ein Nachunternehmer (kurz NU) ist eine Firma, die nicht direkt vom Bauherrn, sondern von einem Hauptauftragnehmer – meist einem Generalunternehmer – mit der Ausführung bestimmter Gewerke oder Teilleistungen beauftragt wird. Der Bauherr hat in der Regel keine unmittelbare Vertragsbeziehung zum Nachunternehmer.
Ausführliche Erklärung
Nachunternehmerketten sind im Bauwesen die Regel: Ein Generalunternehmer übernimmt gegenüber dem Bauherrn die Gesamtverantwortung, vergibt aber einzelne Gewerke (Elektro, Sanitär, Fliesenarbeiten, Trockenbau) an spezialisierte Nachunternehmer. Für Makler und Projektbeteiligte wichtig:
- Vertragskette: Bauherr → Generalunternehmer (Hauptvertrag) → Nachunternehmer (Subvertrag). Der Bauherr kann Mängel grundsätzlich nur gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen, nicht direkt gegenüber dem NU (kein Vertrag zwischen Bauherr und NU).
- Gesamtschuldnerische Bauhandwerkersicherung: Nachunternehmer können vom Hauptunternehmer eine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen, um Zahlungsausfälle abzusichern.
- Haftungsrisiken: Bei Insolvenz eines Nachunternehmers drohen Bauverzögerungen und Gewährleistungslücken. Seriöse Generalunternehmer prüfen Bonität und Referenzen der NU sorgfältig (Präqualifikation).
- Mindestlohn und Sozialversicherung: Bei der Beauftragung von Nachunternehmern haftet der Hauptunternehmer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 14 AEntG) verschuldensunabhängig für die Zahlung des Mindestlohns durch den NU – ein bedeutendes Compliance-Risiko in der Baubranche.
- Praxisrelevanz für Makler: Bei Neubauprojekten und Bauträgerkäufen ist die Kette der Nachunternehmer für die Mängelhaftung relevant; Käufer sollten wissen, dass ihr Vertragspartner in der Regel der Bauträger/Generalunternehmer ist, nicht das ausführende Einzelgewerk.
Beispiel aus der Praxis
Ein Generalunternehmer errichtet ein Mehrfamilienhaus für einen Bauträger. Für die Elektroinstallation beauftragt er eine spezialisierte Elektrofirma als Nachunternehmer. Tritt später ein Mangel an der Elektroinstallation auf, muss sich der Bauträger an den Generalunternehmer wenden – dieser regressiert intern gegenüber seinem Nachunternehmer.
Rechtsgrundlage
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung, auf die auch Nachunternehmer gegenüber ihrem Auftraggeber Anspruch haben.
- § 14 AEntG – Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für Mindestlohnansprüche der Beschäftigten seiner Nachunternehmer.