Prüffähige Rechnung
Auch: Prüffähige Schlussrechnung · prüfbare Abrechnung
Eine prüffähige Rechnung ist eine Bauabrechnung, die die erbrachten Leistungen so übersichtlich und nachvollziehbar darstellt – mit Mengenangaben, Aufmaßen und Einzelpreisen –, dass der Auftraggeber sie ohne unangemessenen Aufwand rechnerisch und sachlich kontrollieren kann. Erst mit einer prüffähigen Rechnung wird die Vergütung fällig.
Ausführliche Erklärung
Die Prüffähigkeit einer Rechnung ist im Baurecht eine zentrale Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung. Für Makler und Projektbeteiligte relevant:
- Formale Anforderungen: Eine prüffähige Rechnung muss die Leistungen übersichtlich in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses aufschlüsseln, Mengen- bzw. Aufmaßnachweise beifügen, bei Pauschalpreisverträgen den Leistungsstand nachvollziehbar darstellen und Nachträge gesondert kennzeichnen und begründen.
- Rechtsfolge fehlender Prüffähigkeit: Ist eine Schlussrechnung nicht prüffähig, wird die Vergütung nicht fällig – der Auftraggeber muss dies dem Auftragnehmer jedoch innerhalb einer angemessenen Frist substantiiert mitteilen (i. d. R. binnen 2 Monaten nach VOB/B bzw. 30 Tagen nach BGB-Bauvertrag), sonst gilt die Rechnung als prüffähig.
- Praxisrelevanz: Insbesondere bei Pauschalpreisverträgen ist die Prüffähigkeit oft strittig, da hier – anders als beim Einheitspreisvertrag mit klarem Aufmaß – der Leistungsstand plausibel dargelegt werden muss. Eine unzureichend aufgeschlüsselte Pauschalrechnung kann zu erheblichen Zahlungsverzögerungen führen.
- Bedeutung für Nachträge: Auch Nachtragsforderungen müssen prüffähig belegt werden (Kalkulation, Mehrmengen, Zusatzleistungen), damit der Bauherr bzw. die Projektsteuerung sie sachgerecht bewerten kann.
- Zusammenspiel mit Sicherheitseinbehalten: Erst nach Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung und ggf. erfolgter Mängelbeseitigung werden häufig vereinbarte Sicherheitseinbehalte freigegeben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmer reicht nach Fertigstellung eines Rohbaus eine Schlussrechnung ein, die lediglich einen Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung nach Gewerken und Mengen enthält. Der Bauherr weist die Rechnung innerhalb der gesetzlichen Frist als nicht prüffähig zurück und fordert eine detaillierte Aufstellung mit Aufmaßen – erst nach Nachbesserung wird die Vergütung fällig.
Rechtsgrundlage
- § 650g Abs. 4 BGB – Regelt für den BGB-Bauvertrag die prüffähige Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung.
- § 14 VOB/B – Konkretisiert Form und Anforderungen der prüffähigen Abrechnung bei VOB-Verträgen sowie die Rügefrist bei fehlender Prüffähigkeit.