Notarielle Vollzugsanzeige

Auch: Vollzugsmitteilung des Notars · Vollzugsanzeige

Die notarielle Vollzugsanzeige ist die Mitteilung des Notars, mit der er Käufer, Verkäufer und ggf. weitere Beteiligte (etwa die finanzierende Bank) darüber informiert, dass ein bestimmter Verfahrensschritt des Immobilienkaufs – etwa die Eintragung der Auflassungsvormerkung oder die Fälligkeit des Kaufpreises – vollzogen wurde.

Ausführliche Erklärung

Der notarielle Kaufvertrag über eine Immobilie ist kein einmaliger Akt, sondern ein mehrstufiger Prozess: Nach der Beurkundung müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, bevor der Kaufpreis fällig wird und schließlich das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Zu den typischen Zwischenschritten gehören die Eintragung der Auflassungsvormerkung, das Einholen behördlicher Genehmigungen (etwa nach dem Vorkaufsrecht der Gemeinde) sowie die Löschung nicht übernommener Belastungen.

Als Betreuer des Vollzugs überwacht der Notar diese Schritte und informiert die Beteiligten durch entsprechende Mitteilungen über den jeweiligen Verfahrensstand. Die „Vollzugsanzeige" ist dabei keine gesetzlich fest definierte, einheitlich benannte Erklärung, sondern ein in der notariellen Praxis gebräuchlicher Sammelbegriff für solche Mitteilungen, etwa:

  • die Fälligkeitsmitteilung, mit der der Notar dem Käufer bestätigt, dass alle im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen (Auflassungsvormerkung eingetragen, Löschungsunterlagen vorliegen, ggf. Genehmigungen erteilt) vorliegen und der Kaufpreis nun zu zahlen ist;
  • die Mitteilung über den Vollzug der Eigentumsumschreibung, mit der der Notar bestätigt, dass der Käufer im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wurde.

Für die finanzierende Bank ist die Vollzugsanzeige häufig Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens, da sie die rechtliche Absicherung der eigenen Grundschuld bzw. den Stand des Erwerbsvorgangs dokumentiert. Diese notariellen Mitteilungspflichten ergeben sich aus der allgemeinen Betreuungs- und Beratungspflicht des Notars im Beurkundungsverfahren, ohne dass eine einzelne Vorschrift den Begriff „Vollzugsanzeige" wörtlich verwendet.

Beispiel aus der Praxis

Nachdem die Auflassungsvormerkung für ein Einfamilienhaus im Grundbuch eingetragen wurde und alle Genehmigungen vorliegen, versendet der Notar eine Fälligkeitsmitteilung an den Käufer: Der Kaufpreis ist nun binnen zwei Wochen zu zahlen. Sobald der Eigentumswechsel später im Grundbuch vollzogen ist, informiert der Notar beide Parteien erneut über den Abschluss des Vorgangs.

Rechtsgrundlage

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG) und die allgemeine notarielle Betreuungspflicht bilden die Grundlage für die Vollzugsmitteilungen; eine eigenständige, den Begriff „Vollzugsanzeige" wörtlich regelnde Einzelvorschrift existiert nicht.

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