Notleidendes Darlehen
Auch: Non-Performing Loan · NPL · Not leidender Kredit
Ein notleidendes Darlehen (englisch: Non-Performing Loan, NPL) ist ein Kredit, bei dem der Schuldner seine vertraglichen Zahlungspflichten seit längerer Zeit (üblicherweise 90 Tage oder mehr) nicht mehr erfüllt oder bei dem absehbar ist, dass er dies nicht mehr tun kann. Die Bank muss in diesem Fall mit einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall rechnen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist der Begriff vor allem im Kontext notleidender Immobilienfinanzierungen relevant, die häufig in Zwangsversteigerungen, freihändigen Notverkäufen oder dem An- und Verkauf von Kreditportfolios münden.
Wichtige Punkte:
- Regulatorische Definition: Nach europäischem Bankenaufsichtsrecht (Capital Requirements Regulation, CRR) gilt ein Kredit in der Regel als notleidend, wenn Zahlungen mehr als 90 Tage überfällig sind oder der Schuldner als unwahrscheinlich zahlungsfähig eingestuft wird ("unlikely to pay").
- Ablauf bei Immobilienfinanzierungen: Gerät ein Immobiliendarlehen in Verzug, folgt meist eine gestufte Bearbeitung: Mahnungen, Gespräche über Ratenanpassung oder Stundung, bei anhaltendem Zahlungsausfall die Kündigung des Darlehens nach § 498 BGB (bei Verbraucherdarlehen mit erhöhten Anforderungen an Verzugsdauer und -höhe) und schließlich die Verwertung der Sicherheit über die Zwangsversteigerung.
- Bedeutung für Makler: Notleidende Darlehen sind häufig der Auslöser für freihändige Verkäufe unter Zeitdruck ("Notverkäufe"), bei denen Makler eingeschaltet werden, um eine Zwangsversteigerung mit oft niedrigeren Erlösen zu vermeiden. Der Verkauf muss dann in enger Abstimmung mit der finanzierenden Bank erfolgen, da diese der Ablösung ihrer Grundschuld zustimmen muss.
- NPL-Portfolios: Banken verkaufen notleidende Kreditportfolios teils gebündelt an spezialisierte Investoren (NPL-Investoren), die anschließend eigenständig die Verwertung der zugrundeliegenden Immobiliensicherheiten betreiben – auch dies kann zu Maklermandaten führen.
- Frühwarnindikatoren: Für die Beratungspraxis wichtig sind frühzeitige Warnsignale beim Verkäufer (Zahlungsrückstände, Mahnbescheide, Ankündigung einer Zwangsversteigerung im Grundbuch durch Eintragung eines Versteigerungsvermerks), um rechtzeitig alternative Lösungen anzubieten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer gerät nach Jobverlust mit mehreren Monatsraten seines Immobiliendarlehens in Rückstand. Die Bank stuft den Kredit nach 90 Tagen Zahlungsverzug als notleidend ein und kündigt nach erfolglosen Verhandlungen über eine Ratenpause das Darlehen. Um die drohende Zwangsversteigerung abzuwenden, beauftragt der Eigentümer in Abstimmung mit der Bank einen Makler mit dem freihändigen Verkauf der Immobilie.
Rechtsgrundlage
- § 490 BGB – Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder der Kreditsicherheit.
- § 498 BGB – Besondere Voraussetzungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Verbraucherdarlehensverträgen (Mindestverzugshöhe und -dauer, vorherige Mahnung mit Frist).
- CRR (Capital Requirements Regulation), Art. 47a – Aufsichtsrechtliche Definition notleidender Risikopositionen für Bankeninstitute.