Offene Besichtigung
Auch: Tag der offenen Tür · Sammelbesichtigung · Kollektivbesichtigung
Bei der offenen Besichtigung legt der Makler ein festes Zeitfenster fest, in dem alle Interessenten unabhängig voneinander vorbeikommen und sich die Immobilie ansehen können – im Unterschied zur Einzelbesichtigung mit individuellem Termin.
Ausführliche Erklärung
Die offene Besichtigung ist ein Instrument der effizienten Vermarktung, das vor allem bei hoher Nachfrage, knappem Angebot oder engem Zeitbudget des Maklers eingesetzt wird. Statt für jeden Interessenten einen eigenen Termin zu koordinieren, wird ein oder mehrere Zeitfenster (z. B. samstags von 10 bis 12 Uhr) kommuniziert, zu denen alle angemeldeten oder auch spontan erscheinenden Interessenten die Immobilie besichtigen können.
Vorteile für den Makler und Verkäufer sind der geringere Organisationsaufwand, ein schnellerer Marktüberblick über die tatsächliche Nachfrage sowie ein gewisser psychologischer Effekt: Interessenten nehmen wahr, dass weitere Parteien am Objekt interessiert sind, was Kaufentscheidungen beschleunigen kann. Nachteile sind der geringere Grad an Individualität der Beratung, eine mögliche Verunsicherung von Eigentümern, die während der Besichtigung anwesend sind, und datenschutzrechtliche Sorgfaltspflichten, wenn Teilnehmerlisten mit Kontaktdaten geführt werden – hier gelten die allgemeinen Vorgaben der DSGVO zur Datenminimierung und Zweckbindung.
Rechtlich existiert keine eigene Regelung für die offene Besichtigung; es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zum Hausrecht des Eigentümers sowie zur Haftung des Maklers für Verkehrssicherungspflichten während der Besichtigung (z. B. Absicherung von Gefahrenstellen).
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler bewirbt eine Eigentumswohnung mit „Besichtigungstermin: Samstag, 14 bis 15 Uhr, ohne vorherige Anmeldung“. Innerhalb dieser Stunde kommen fünf Interessentenparteien nacheinander vorbei, der Makler führt jede Gruppe kurz durch die Wohnung und beantwortet Fragen, statt fünf separate Termine über mehrere Tage zu vereinbaren.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle gesetzliche Regelung. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Hausrechts sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO, sofern Kontaktdaten der Teilnehmer erhoben werden.