Ordentliche Kündigung (Maklervertrag)

Der einfache Maklerauftrag (ohne Alleinauftrag) kann von beiden Parteien grundsätzlich jederzeit formlos und ohne Frist ordentlich gekündigt werden. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben davon unberührt.

Ausführliche Erklärung

Der "einfache" Maklervertrag ist rechtlich meist als freies, jederzeit kündbares Verhältnis ausgestaltet, da der Auftraggeber während der Laufzeit weitere Makler parallel beauftragen und selbst nach Käufern suchen darf. Eine ordentliche Kündigung ist daher grundsätzlich formlos und ohne Einhaltung einer Frist möglich, sofern keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.

Wurde hingegen ein Alleinauftrag mit fester Bindungsdauer vereinbart, ist die ordentliche Kündigung während dieser Laufzeit ausgeschlossen. Sie greift dann erst nach Fristablauf beziehungsweise nach Ablauf einer vereinbarten stillschweigenden Verlängerung, für die häufig eine gesonderte Kündigungsfrist von ein bis drei Monaten vereinbart ist. Solche Laufzeit- und Kündigungsfristklauseln unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Wichtig für die Praxis: Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft. Bereits vor der Kündigung entstandene Provisionsansprüche – etwa weil ein Interessent zuvor nachgewiesen wurde und mit fortbestehender Kausalität später kauft – bleiben unberührt und können auch nach Vertragsende geltend gemacht werden (siehe Nachweisschutzfrist). Unabhängig von vereinbarten Laufzeiten bleibt zudem das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer hat einen einfachen Maklerauftrag ohne feste Laufzeit erteilt. Da er mit der Vermarktung unzufrieden ist, kündigt er formlos per E-Mail. Die Kündigung wird sofort wirksam; bereits zuvor nachgewiesene Interessenten können jedoch weiterhin einen Provisionsanspruch auslösen, wenn sie später kaufen.

Rechtsgrundlage

  • § 620 Abs. 2, § 621 BGB – Entsprechend anwendbare Kündigungsregeln für Geschäftsbesorgungs-/Dauerschuldverhältnisse ohne feste Laufzeit.
  • §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle vereinbarter Laufzeit- und Kündigungsfristklauseln.
  • § 652 BGB – Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von der Kündigung unberührt.

Verwandte Begriffe