Nachweisschutzfrist

Auch: Nachwirkungsfrist

Die Nachweisschutzfrist (auch Nachwirkungsfrist genannt) verlängert die Provisionspflicht des Kunden vertraglich über das Ende des Maklervertrags hinaus, wenn dieser innerhalb der Frist mit einem zuvor benannten Interessenten abschließt.

Ausführliche Erklärung

Ohne eine solche Klausel müsste der Makler nach Vertragsende in jedem Einzelfall die fortbestehende Kausalität seines Nachweises beweisen. Die Nachweisschutzfrist erleichtert dies durch eine vertragliche Vermutungsregel: Schließt der zuvor benannte Interessent innerhalb der Frist – üblich sind sechs, zwölf oder 24 Monate – einen Vertrag über das nachgewiesene Objekt, wird die Kausalität vermutet. Der Kunde muss dann darlegen, dass der Abschluss auf einer anderen, eigenständigen Grundlage erfolgte.

Da solche Klauseln als vorformulierte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen (§§ 305 ff., § 307 BGB), müssen sie wirksam ausgestaltet sein:

  • Der geschützte Interessent und das Objekt müssen bei Vertragsende hinreichend konkret benannt werden (übliche Praxis: schriftliche Käuferbenennungsliste bei Kündigung/Ablauf).
  • Die Frist darf nicht unangemessen lang bemessen sein – Fristen deutlich über 24 Monate gelten als kritisch und riskieren die Unwirksamkeit der Klausel.
  • Eine pauschale, nicht objektbezogene Nachwirkung ohne Namensnennung ist regelmäßig unwirksam.

Beispiel aus der Praxis

Im Alleinauftrag ist eine Nachweisschutzfrist von zwölf Monaten vereinbart. Bei Vertragsende benennt der Makler dem Verkäufer schriftlich drei konkrete Interessenten. Kauft einer von ihnen die Immobilie neun Monate später direkt, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers bestehen.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundlage des Provisionsanspruchs, auch nach Vertragsende bei fortbestehender Kausalität.
  • §§ 305 ff., § 307 BGB – AGB-Kontrolle hinsichtlich Fristdauer und Konkretisierungserfordernis der Nachwirkungsklausel.

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