Privilegierte Maßnahmen

Auch: Privilegierte bauliche Veränderungen

Privilegierte Maßnahmen sind bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, für die das WEG-Recht einen besonderen Anspruch vorsieht: Jeder Wohnungseigentümer kann eine angemessene Umsetzung auf eigene Kosten verlangen, ohne dass die Gemeinschaft ihre Zustimmung verweigern darf.

Ausführliche Erklärung

Mit der WEG-Reform 2020 wurde das Recht auf bauliche Veränderungen deutlich erleichtert. Während „normale" bauliche Veränderungen weiterhin einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung erfordern, räumt § 20 Abs. 2 WEG jedem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Maßnahmen in fünf besonders geschützten, sogenannten privilegierten Bereichen ein:

1. Barrierefreiheit – Maßnahmen, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung dienen (z. B. Rampen, Treppenlifte).

2. Elektromobilität – Errichtung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge.

3. Einbruchsschutz – bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Einbruch.

4. Glasfaseranschluss – Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität.

5. Steckersolargeräte – Anbringung sogenannter Balkonkraftwerke zur privaten Stromerzeugung.

Für diese Maßnahmen besteht zwar weiterhin ein Beschlusserfordernis („wie" die Maßnahme umgesetzt wird, entscheidet die Gemeinschaft), das „Ob" kann die Gemeinschaft aber nicht verweigern – sie muss die Durchführung ermöglichen. Kosten und Nutzen der privilegierten Maßnahme treffen dabei grundsätzlich nur den antragstellenden Eigentümer: Er trägt die Kosten und darf im Gegenzug allein von dem Vorteil profitieren, sofern die übrigen Eigentümer nicht nachträglich beitreten und sich an den Kosten beteiligen.

Für Makler und Verwalter ist die Regelung praxisrelevant, weil sie Verzögerungstaktiken einzelner Miteigentümer bei nachgefragten Modernisierungen wie Ladeinfrastruktur oder Glasfaseranschluss deutlich erschwert.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohnungseigentümer möchte auf eigene Kosten eine Wallbox für sein Elektroauto am zugewiesenen Stellplatz installieren lassen. Die Eigentümerversammlung kann über die konkrete technische Ausführung mitentscheiden, darf die Maßnahme als solche aber nicht ablehnen, da es sich um eine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG handelt.

Rechtsgrundlage

  • § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchsschutz, Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte.

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