Provisionsverzicht
Verzichtet ein Makler auf seine Provision, kann dies aus Marketinggründen, zur Streitvermeidung oder als Ausgleich in einer Kooperation erfolgen. Rechtlich handelt es sich um einen Erlass des Provisionsanspruchs.
Ausführliche Erklärung
Provisionsverzichte kommen in unterschiedlichen Konstellationen vor:
- als Marketinginstrument bei schwer vermittelbaren Objekten ("provisionsfrei für den Käufer"),
- als Zugeständnis zur Konfliktlösung, etwa bei Streit über die Nachweiskausalität, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden,
- als interner Ausgleich in Kooperations- oder Poolgeschäften zwischen mehreren Maklern.
Rechtlich zu unterscheiden ist der Verzicht auf einen bereits entstandenen Anspruch (Erlassvertrag nach § 397 BGB) vom vorab in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten, bedingten Verzicht – etwa der Klausel, dass beim einfachen Alleinauftrag keine Provision anfällt, wenn der Eigentümer selbst einen Käufer findet.
Seit der Reform des Wohnimmobilienmaklerrechts 2020 ist zusätzlich zu beachten: Ein "Verzicht" auf die Käuferprovision, der faktisch nur die Provisionslast auf den Verkäufer verschiebt, ohne die Gesamtprovision zu mindern, darf nicht zur Umgehung des hälftigen Teilungsprinzips (§§ 656c, 656d BGB) genutzt werden. Ein echter Verzicht senkt die Gesamtprovision, verschiebt sie nicht lediglich zwischen den Parteien. Eine Verzichtserklärung muss zudem eindeutig erfolgen – bloßes, längeres Nichtgeltendmachen der Provision reicht für sich genommen nicht als Verzicht aus.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler bietet in einem angespannten Käufermarkt an, bei einem bestimmten Objekt auf die Käuferprovision zu verzichten, um mehr Interessenten anzuziehen, und finanziert sich stattdessen ausschließlich über die Verkäuferprovision.
Rechtsgrundlage
- § 397 BGB – Erlassvertrag als Grundlage des Verzichts auf einen bereits entstandenen Anspruch.
- § 656a, § 656c, § 656d BGB – Grenzen bei Wohnimmobilien: Textformerfordernis und hälftiges Teilungsprinzip dürfen durch einen Verzicht nicht umgangen werden.
- §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle vorformulierter Verzichtsklauseln.