Rangänderung
Auch: § 880 BGB · Rangrücktritt · Rangtausch
Die Rangänderung ist die nachträgliche Umgestaltung der Reihenfolge bestehender Grundbuchrechte, meist in Form eines Rangrücktritts: Ein Berechtigter tritt zugunsten eines anderen, ursprünglich nachrangigen Rechts im Rang zurück. Sie erfordert die Zustimmung aller von der Änderung nachteilig betroffenen Berechtigten.
Ausführliche Erklärung
Die im Grundbuch dokumentierte Rangordnung mehrerer Rechte ist grundsätzlich durch die Reihenfolge der Eintragung festgelegt, kann aber nachträglich geändert werden, wenn die Beteiligten dies wünschen (§ 880 BGB). Häufigster Anwendungsfall ist der Rangrücktritt: Der Inhaber eines vorrangigen Rechts (z. B. einer erstrangigen Grundschuld) erklärt, im Rang hinter ein bislang nachrangiges Recht zurückzutreten.
Praxisrelevanz für Makler:
- Refinanzierung/Bankwechsel: Wechselt ein Eigentümer die finanzierende Bank oder nimmt er ein zusätzliches Darlehen auf, kann die neue Bank auf eine erstrangige Position bestehen. Ist bereits eine ältere, nicht valutierte Grundschuld eingetragen (z. B. für eine spätere Zwischenfinanzierung), kann deren Inhaber im Rang zurücktreten, damit die neue Grundschuld den ersten Rang erhält – ohne dass die alte Grundschuld gelöscht werden muss.
- Formvorschriften: Die Rangänderung bedarf der Einigung zwischen dem Zurücktretenden und dem Begünstigten sowie der Eintragung im Grundbuch (§ 880 Abs. 2 BGB); zusätzlich ist die Zustimmung von Berechtigten erforderlich, deren Rechte durch die Änderung beeinträchtigt würden (z. B. Zwischenrechte, § 880 Abs. 5 BGB).
- Abgrenzung zur Rangbescheinigung: Die Rangbescheinigung bestätigt eine bestehende oder zu erwartende Rangstelle, während die Rangänderung diese aktiv verändert.
- Kosten: Eine Rangänderung löst eigene Grundbuchgebühren nach GNotKG aus und muss notariell beurkundet bzw. beglaubigt werden (§ 29 GBO).
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer hat eine erstrangige Grundschuld über 50.000 Euro (kaum noch valutiert) und möchte eine neue, erstrangige Finanzierung über 300.000 Euro bei einer anderen Bank aufnehmen, ohne die alte Grundschuld zu löschen. Die Altgläubigerin erklärt eine Rangänderung zugunsten der neuen Bank, sodass deren Grundschuld nun im ersten Rang steht und die alte Grundschuld auf den zweiten Rang zurückfällt.