Rangbescheinigung

Auch: Rangbestätigung

Die Rangbescheinigung ist eine schriftliche Auskunft des Grundbuchamts darüber, welche Rangstelle ein bestimmtes Recht im Grundbuch einnehmen wird bzw. dass eine bestimmte Rangstelle noch frei zur Verfügung steht. Sie schafft Planungssicherheit für Banken vor der Eintragung einer Grundschuld.

Ausführliche Erklärung

Die Reihenfolge, in der Rechte an einem Grundstück im Grundbuch eingetragen sind (die Rangordnung), bestimmt maßgeblich, wer im Falle einer Zwangsversteigerung vorrangig aus dem Erlös befriedigt wird. Für finanzierende Banken ist es daher entscheidend zu wissen, an welcher Rangstelle ihre Grundschuld eingetragen wird, bevor sie das Darlehen auszahlen.

Die Rangbescheinigung kommt vor allem in folgenden Situationen zum Einsatz:

  • Vor Auszahlung eines Darlehens: Banken lassen sich häufig vom Grundbuchamt (über den beurkundenden Notar) bestätigen, dass ihre Grundschuld erstrangig bzw. an der vereinbarten Rangstelle eingetragen wird bzw. eingetragen ist, bevor sie die Darlehensvaluta auszahlen.
  • Bei mehreren gleichzeitigen Anträgen: Werden mehrere Eintragungsanträge zur gleichen Zeit gestellt (z. B. Löschung einer Altbelastung und Eintragung einer neuen Grundschuld), gibt die Rangbescheinigung Sicherheit über die tatsächliche Reihenfolge der Bearbeitung und damit über den späteren Rang.
  • Abgrenzung zur Rangordnung: Während die Rangordnung das objektive Ergebnis (die tatsächliche Reihenfolge der Eintragungen) beschreibt, ist die Rangbescheinigung die behördliche Bestätigung bzw. Vorab-Auskunft hierzu.

Für Makler ist der Begriff vor allem im Kontext der Kaufabwicklung relevant: Verzögert sich die Auszahlung des Käuferdarlehens, kann eine fehlende oder verzögerte Rangbescheinigung des Grundbuchamts eine der Ursachen sein, insbesondere bei komplexen Finanzierungen mit mehreren Gläubigern.

Beispiel aus der Praxis

Die Bank eines Käufers verlangt vor Auszahlung des Baudarlehens den Nachweis, dass ihre Grundschuld an erster Rangstelle eingetragen wird. Der Notar fordert beim Grundbuchamt eine entsprechende Rangbescheinigung an, die bestätigt, dass keine vorrangigen Eintragungsanträge anhängig sind und die Grundschuld der Bank tatsächlich den ersten Rang erhalten wird.

Rechtsgrundlage

  • § 879 BGB – gesetzliche Regelung der Rangfolge mehrerer Rechte an einem Grundstück nach der Reihenfolge der Eintragung.
  • § 17 GBO – Bearbeitungsreihenfolge der Eintragungsanträge durch das Grundbuchamt, die für die tatsächliche Rangfolge maßgeblich ist.

Verwandte Begriffe