Raumordnungsverfahren

Auch: ROV

Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein Verwaltungsverfahren, mit dem die zuständige Landesplanungsbehörde prüft, ob ein raumbedeutsames Vorhaben (z. B. große Infrastruktur-, Verkehrs- oder Energieprojekte) mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist. Es ersetzt keine Genehmigung, sondern klärt die grundsätzliche Raumverträglichkeit vor dem eigentlichen Zulassungsverfahren.

Ausführliche Erklärung

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit erheblichen, überörtlichen Auswirkungen – etwa Flughäfen, Fernstraßen, Hochspannungstrassen, große Gewerbe- oder Freizeitanlagen, Windparks – sieht § 15 ROG ein besonderes Prüfverfahren vor, bevor die eigentliche fachrechtliche Zulassung (z. B. Planfeststellung, Genehmigung) erfolgt.

Kernpunkte des ROV:

  • Es wird auf Antrag oder von Amts wegen durch die Landesplanungsbehörde durchgeführt.
  • Geprüft wird, ob das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (Landesentwicklungsplan, Regionalplan) vereinbar ist, sowie – im Rahmen einer Umweltprüfung – die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf Umweltbelange.
  • Beteiligt werden öffentliche Stellen, Träger öffentlicher Belange und – je nach Verfahrensausgestaltung der Länder – die Öffentlichkeit.
  • Das Ergebnis ist eine landesplanerische Beurteilung (kein Verwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung, keine Ersetzung der eigentlichen Zulassungsentscheidung), die aber faktisch maßgeblichen Einfluss auf das nachfolgende Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren hat.
  • Die Bundesländer regeln Details des Verfahrens (Zuständigkeiten, Fristen) in eigenen Landesplanungsgesetzen bzw. Raumordnungsverordnungen.

Für Makler ist das ROV vor allem bei der Bewertung von Grundstücken in der Nähe geplanter Großvorhaben relevant (z. B. neue Trassen, Windparks, Gewerbegebiete): Ein laufendes oder abgeschlossenes Raumordnungsverfahren signalisiert, dass ein Vorhaben grundsätzlich raumverträglich eingeschätzt wurde und die konkrete Genehmigungsplanung folgen wird – mit möglichen Auswirkungen auf Lage, Wert und Nutzbarkeit benachbarter Immobilien.

Beispiel aus der Praxis

Für die Planung einer neuen überregionalen Stromtrasse führt die Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durch, in dem mehrere mögliche Trassenkorridore auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Erst nach Abschluss des ROV und Festlegung eines Vorzugskorridors beginnt das eigentliche Planfeststellungsverfahren, in dem die genaue Linienführung verbindlich festgelegt wird.

Rechtsgrundlage

  • § 15 ROG – gesetzliche Grundlage des Raumordnungsverfahrens.
  • Landesplanungsgesetze/Raumordnungsverordnungen der Länder – regeln Verfahrensdetails.

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