Recht auf Datenübertragbarkeit

Auch: Datenportabilität · Art. 20 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragbarkeit erlaubt es Betroffenen, ihre Daten in einem maschinenlesbaren Format zu bekommen, um sie selbst zu nutzen oder zu einem anderen Anbieter mitzunehmen. Es gilt nur für Daten, die die Person selbst bereitgestellt hat, und nur bei bestimmten Rechtsgrundlagen.

Ausführliche Erklärung

Art. 20 DSGVO ist eng gefasst und im Maklerkontext deutlich seltener relevant als das allgemeine Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Voraussetzungen:

1. Die Verarbeitung beruht auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder einem Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b) – nicht bei Verarbeitung aufgrund berechtigten Interesses oder rechtlicher Pflicht.

2. Die Verarbeitung erfolgt automatisiert (nicht bei rein papierbasierten Akten).

3. Es geht nur um Daten, die der Betroffene selbst bereitgestellt hat (z. B. Angaben im Interessentenformular), nicht um vom Makler daraus abgeleitete Einschätzungen (etwa interne Bonitätsvermerke).

Für Makler betrifft das z. B. Stammdaten eines Interessenten aus dem Online-Kontaktformular, Suchprofile oder hochgeladene Dokumente. Der Anspruch besteht darauf, diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (z. B. CSV, JSON, PDF mit strukturierten Feldern) zu erhalten – nicht in beliebiger, unstrukturierter Form. Auf Wunsch und soweit technisch machbar ist die Übermittlung direkt an einen anderen Verantwortlichen zu ermöglichen (Anbieterwechsel des CRM des Interessenten selbst ist praktisch selten, häufiger relevant beim Wechsel zwischen Portalen).

In der Praxis überschneidet sich dieses Recht oft mit dem Auskunftsrecht: Viele Makler beantworten Anfragen pragmatisch direkt mit einer vollständigen, strukturierten Datenkopie und decken damit beide Ansprüche gleichzeitig ab. Die Frist zur Beantwortung beträgt wie beim Auskunftsrecht grundsätzlich einen Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Beispiel aus der Praxis

Ein Interessent, der über das Kontaktformular einer Maklerwebsite ein Suchprofil hinterlegt hat, verlangt vor dem Wechsel zu einem anderen Makler die Übertragung seiner Daten. Das Büro exportiert Name, Kontaktdaten und Suchkriterien als CSV-Datei und übersendet sie dem Interessenten – die selbst erstellten internen Vermerke des Maklers zur Bonität sind davon nicht erfasst.

Rechtsgrundlage

  • Art. 20 DSGVO – Recht auf Erhalt und Übermittlung der Daten in strukturiertem, maschinenlesbarem Format, beschränkt auf Einwilligungs-/Vertragsdaten aus automatisierter Verarbeitung.

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