Recht am eigenen Bild

Auch: Bildnisrecht · Persönlichkeitsrecht am Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt jede Person davor, dass Fotos oder Videos von ihr ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Für Makler ist das vor allem bei Exposé-Fotos, Besichtigungsvideos und Social-Media-Content relevant, wenn dort Personen erkennbar zu sehen sind.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich überlagern sich hier zwei Regelwerke: Das Kunsturhebergesetz (KUG), das speziell für Bildnisse gilt, und die DSGVO, da ein Foto einer erkennbaren Person ein personenbezogenes Datum ist. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden; § 23 KUG nennt Ausnahmen (z. B. Personen der Zeitgeschichte, Beiwerk), die im Maklerkontext praktisch selten greifen.

Praxisrelevante Fallgruppen:

  • Verkäufer/Bewohner im Bild: Werden bei Innenaufnahmen versehentlich Personen mit abgelichtet, ist vor Veröffentlichung eine Einwilligung einzuholen oder das Bild zu bearbeiten (Unkenntlichmachung, Zuschnitt).
  • Nachbarn auf Außen- oder Drohnenaufnahmen: Auch hier gilt das Bildnisrecht, ergänzt durch datenschutzrechtliche Vorgaben bei Drohnenaufnahmen.
  • Mitarbeiterfotos für Website/Team-Seite: Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich, widerruflich, sollte schriftlich dokumentiert werden.
  • Interessenten bei Besichtigungsterminen, die zufällig fotografiert werden (z. B. bei Tagen der offenen Tür): grundsätzlich Einwilligung einholen, sonst Bilder nicht veröffentlichen.

Für die Einwilligung gelten die DSGVO-Maßstäbe: freiwillig, informiert, für den konkreten Zweck (z. B. „Veröffentlichung auf Immobilienportal XY“), jederzeit widerruflich. Eine mündliche Einwilligung ist zwar rechtlich möglich, aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich oder in Textform (E-Mail) eingeholt werden. Verstöße können sowohl zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der abgebildeten Person als auch aufsichtsrechtliche Bußgelder nach DSGVO auslösen.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Objektbesichtigung fotografiert der Makler das Wohnzimmer für das Exposé. Zufällig ist im Spiegel die Verkäuferin zu sehen. Vor Veröffentlichung retuschiert der Makler das Spiegelbild oder holt eine ausdrückliche Einwilligung der Verkäuferin ein – sonst verletzt die Veröffentlichung ihr Recht am eigenen Bild.

Rechtsgrundlage

  • § 22 KUG – Verbreitung von Bildnissen grundsätzlich nur mit Einwilligung.
  • § 23 KUG – Ausnahmen (Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlungen), im Maklerkontext selten einschlägig.
  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung des Fotos als personenbezogenes Datum, i. d. R. Einwilligung (lit. a).

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