Rückbaugebot
Auch: Rückbau- und Entsiegelungsgebot
Das Rückbaugebot ist eine Anordnung der Gemeinde, mit der ein Eigentümer verpflichtet werden kann, eine bauliche Anlage, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht oder nicht behebbare Mängel aufweist, ganz oder teilweise zu beseitigen.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage des Rückbaugebots ist § 179 BauGB, der zusammen mit dem Entsiegelungsgebot geregelt ist (daher der Doppelbegriff „Rückbau- und Entsiegelungsgebot"). Die Gemeinde kann danach vom Eigentümer verlangen, dass er die vollständige oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage duldet, wenn diese den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht und nicht an sie angepasst werden kann, oder wenn sie Mängel oder Missstände aufweist, die sich nicht durch Modernisierung oder Instandsetzung beheben lassen. Ergänzend erlaubt das Entsiegelungsgebot, nicht mehr genutzte versiegelte Flächen (z. B. stillgelegte Gewerbeflächen) wieder zu entsiegeln. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2013 wurde der Anwendungsbereich erweitert: Ein Bebauungsplan ist seither nicht mehr zwingend erforderlich, sodass das Rückbaugebot verstärkt auch in unbeplanten innerörtlichen Bereichen eingesetzt werden kann, etwa gegen „Schrottimmobilien".
Erleiden Eigentümer, Mieter, Pächter oder andere Nutzungsberechtigte durch die Rückbau- oder Entsiegelungsanordnung einen wirtschaftlichen Nachteil, hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ist dem Eigentümer wegen der Anordnung das Festhalten am Eigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, kann er anstelle der Entschädigung verlangen, dass die Gemeinde das Grundstück übernimmt.
Für die Praxis ist das Rückbaugebot ein wichtiges Instrument der Gemeinden gegen verwahrloste, baufällig gewordene oder mit dem Bebauungsplan unvereinbare Bestandsgebäude, das in der Wirkung deutlich weiter geht als das mildere Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, mit dem Mängel zunächst nur behoben werden sollen.
Beispiel aus der Praxis
Ein seit Jahren leerstehendes, stark verwahrlostes Wohnhaus in einer Innenstadtlage weist so gravierende bauliche Mängel auf, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Die Gemeinde ordnet gegenüber dem Eigentümer den vollständigen Rückbau des Gebäudes an und zahlt hierfür eine Entschädigung für den entstehenden wirtschaftlichen Nachteil.
Rechtsgrundlage
- § 179 BauGB – regelt das Rückbau- und Entsiegelungsgebot einschließlich der Voraussetzungen (Widerspruch zum Bebauungsplan oder nicht behebbare Mängel) und der Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche des Eigentümers.