Rücknahmefrist
Auch: Rückgabefrist · Kündigungsfrist (Fondsanteile)
Die Rücknahmefrist ist die Frist, mit der Anleger eines offenen Immobilienfonds die Rückgabe ihrer Anteile gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft ankündigen müssen, bevor die Rücknahme tatsächlich vollzogen wird. Sie ergänzt die gesetzliche Mindesthaltefrist und soll dem Fonds ausreichend Zeit verschaffen, die dafür nötige Liquidität bereitzustellen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die Kunden zu Immobilien-Kapitalanlagen jenseits des direkten Immobilienerwerbs beraten, ist die Rücknahmefrist ein zentrales Merkmal offener Immobilienfonds, das diese deutlich von liquideren Anlageformen wie Aktien oder ETFs unterscheidet.
Seit der Reform durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) im Jahr 2013 gelten für Anteile offener Immobilien-Publikumsfonds, die nach dem 21. Juli 2013 erworben wurden, zwei kumulative Beschränkungen:
- Mindesthaltefrist von 24 Monaten: Anteile können frühestens 24 Monate nach dem Erwerb zurückgegeben werden.
- Rücknahmefrist von 12 Monaten: Zusätzlich muss die Rückgabeabsicht gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer unwiderruflichen Erklärung und einer Frist von 12 Monaten angekündigt werden.
Beide Fristen laufen unabhängig voneinander: Ein Anleger kann seine Rückgabeerklärung frühestens so abgeben, dass die tatsächliche Rücknahme sowohl nach Ablauf der 24-monatigen Mindesthaltefrist als auch nach Ablauf der 12-monatigen Rücknahmefrist erfolgt. In der Praxis bedeutet das für Neuanleger eine faktische Kapitalbindung von in der Regel deutlich über zwei Jahren.
Für Anteile, die vor dem Stichtag 22. Juli 2013 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz: Hier besteht ein jährliches Rückgaberecht von bis zu 30.000 Euro ohne Einhaltung von Halte- oder Rücknahmefrist.
Für Makler ist die Rücknahmefrist vor allem in der Anschlussberatung relevant, wenn Kunden liquide Mittel aus einem offenen Immobilienfonds für einen kurzfristig geplanten Immobilienerwerb einsetzen möchten – hier kann die Kombination aus Mindesthalte- und Rücknahmefrist die tatsächliche Verfügbarkeit des Kapitals erheblich verzögern.
Beispiel aus der Praxis
Ein Anleger erwirbt Anteile eines offenen Immobilienfonds und möchte diese nach drei Jahren zur Finanzierung eines Immobilienkaufs zurückgeben. Da die Mindesthaltefrist von 24 Monaten bereits abgelaufen ist, kann er die Rückgabe erklären – muss jedoch zusätzlich die zwölfmonatige Rücknahmefrist abwarten, bevor ihm der Rückgabeerlös tatsächlich zufließt.
Rechtsgrundlage
- § 255 KAGB – regelt für offene Immobilien-Sondervermögen die Mindesthaltefrist von 24 Monaten (Abs. 3) sowie die unwiderrufliche Rückgabeerklärung mit zwölfmonatiger Rücknahmefrist (Abs. 4).