Rückversicherung
Auch: Rückversicherer
Rückversicherung ist die „Versicherung der Versicherer“: Ein Erstversicherer (Zedent) gibt einen Teil der von ihm übernommenen Risiken gegen Zahlung einer Prämie an ein spezialisiertes Rückversicherungsunternehmen weiter, um seine eigene Risikotragfähigkeit zu sichern.
Ausführliche Erklärung
Für die Immobilien- und Versicherungspraxis ist die Rückversicherung vor allem im Hintergrund relevant, wirkt sich aber direkt auf Verfügbarkeit und Preis von Wohngebäude- und Elementarschadenversicherungen aus:
- Funktion: Erstversicherer schließen Rückversicherungsverträge ab, um Großschadenereignisse – etwa Sturmfluten, Hochwasser oder gehäufte Elementarschäden – nicht allein tragen zu müssen. Die Rückversicherung verteilt das Risiko auf den internationalen Kapital- und Versicherungsmarkt.
- Aufsichtsrechtlicher Status: Rückversicherungsunternehmen unterliegen als eigene Kategorie von Versicherungsunternehmen der Aufsicht durch die BaFin nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); als Rückversicherungsunternehmen gilt ein Versicherungsunternehmen, dessen Geschäftsgegenstand ausschließlich die Rückversicherung ist.
- Auswirkung auf Elementarschadendeckung: Die Kapazität und Bereitschaft der Rückversicherer, Naturgefahrenrisiken zu übernehmen, beeinflusst maßgeblich, zu welchen Prämien Erstversicherer Elementarschadenversicherungen in stark gefährdeten Zonen überhaupt anbieten können.
- Kein Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer: Der einzelne Immobilieneigentümer steht in keiner direkten Vertragsbeziehung zum Rückversicherer; dieser tritt ausschließlich mit dem Erstversicherer in Beziehung.
Für Makler ist die Rückversicherung vor allem als Hintergrundwissen relevant, um zu verstehen, warum Prämien für Elementarschadenversicherungen in Hochrisikogebieten steigen oder Deckungen dort schwerer erhältlich sind.
Beispiel aus der Praxis
Nach einer schweren Hochwasserkatastrophe muss ein Wohngebäudeversicherer hohe Entschädigungen auszahlen. Da er einen Teil des Elementarschadenrisikos zuvor rückversichert hatte, trägt der Rückversicherer einen erheblichen Anteil der Schadenlast mit, wodurch die Zahlungsfähigkeit des Erstversicherers erhalten bleibt.
Rechtsgrundlage
- § 7 VAG – Begriffsbestimmung: Rückversicherungsunternehmen sind Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Rückversicherung ist.
- § 1 VAG – Aufsicht über Versicherungsunternehmen einschließlich Rückversicherungsunternehmen durch die BaFin.