Sachverständiger für Immobilienbewertung
Auch: Immobiliengutachter · Bewertungssachverständiger
Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung ist eine fachlich besonders qualifizierte Person, die Verkehrswertgutachten und sonstige Wertermittlungen für Grundstücke und Gebäude erstellt. In Deutschland stehen zwei rechtlich gleichwertige Qualifikationswege nebeneinander: die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO sowie die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.
Ausführliche Erklärung
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (ö.b.u.v.): Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten Stellen (in der Praxis meist die Industrie- und Handelskammern) nach § 36 GewO, sofern ein Bedürfnis für Sachverständigenleistungen besteht, der Antragsteller besondere Sachkunde nachweist und keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen. Der Sachverständige wird auf unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Gutachtenerstattung vereidigt.
Zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024: Alternativ kann die fachliche und persönliche Kompetenz durch eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte Zertifizierungsstelle geprüft und zertifiziert werden. Die Zertifizierung erfordert den Nachweis mehrjähriger Berufserfahrung, Ausbildungsnachweise sowie eine Wissens- und Kompetenzprüfung; die Zertifizierung ist zeitlich befristet und muss regelmäßig erneuert (rezertifiziert) werden. Seit einer Reihe von Gesetzesänderungen sind entsprechend zertifizierte Sachverständige den öffentlich bestellten Sachverständigen rechtlich gleichgestellt.
Beide Wege unterscheiden sich vor allem im Verfahren: Die öffentliche Bestellung ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt der Kammer, die Zertifizierung ein privatrechtliches Prüfverfahren einer akkreditierten Stelle – die fachlichen Anforderungen an Sachkunde und Unabhängigkeit sind jedoch vergleichbar hoch.
Praxisrelevanz für Makler: Für gerichtsfeste oder behördlich verwertbare Gutachten (Erbauseinandersetzung, Zugewinnausgleich, Zwangsversteigerung, Finanzamt) sollte der Makler Auftraggebern empfehlen, gezielt einen ö.b.u.v. oder zertifizierten Sachverständigen zu beauftragen – die eigene Marktpreiseinschätzung des Maklers ersetzt ein solches Gutachten nicht und hat keine vergleichbare Beweiskraft.
Beispiel aus der Praxis
Bei einer streitigen Erbauseinandersetzung beauftragen die Miterben einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung mit einem Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Das Gutachten dient als neutrale, gerichtsfeste Grundlage für die Verteilung des Verkaufserlöses.
Rechtsgrundlage
- § 36 GewO – Regelt die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die von den Ländern bestimmten Stellen.
- DIN EN ISO/IEC 17024 – Internationale Norm für die Personenzertifizierung, Grundlage der alternativen Zertifizierung von Bewertungssachverständigen durch DAkkS-akkreditierte Stellen; keine Rechtsnorm im engeren Sinne, aber in mehreren Gesetzen als gleichwertiger Qualifikationsweg anerkannt.