Schufa-Bonitätsauskunft

Auch: Schufa-Auskunft · Bonitätsprüfung Mieter · Schufa-Score

Die Schufa-Bonitätsauskunft ist ein von der Schufa Holding AG ausgestelltes Dokument, das Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und -zuverlässigkeit einer Person gibt. Vermieter lassen sich diese Auskunft von Mietinteressenten häufig als Nachweis der Bonität vor Abschluss eines Mietvertrags vorlegen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die im Auftrag von Vermietern die Mieterauswahl vorbereiten, gehört die Schufa-Bonitätsauskunft zu den Standardunterlagen im Bewerbungsprozess, muss aber datenschutzrechtlich korrekt gehandhabt werden.

Praxisrelevante Punkte:

  • Eigenauskunft, nicht Fremdauskunft: Üblich und datenschutzkonform ist die sogenannte „Schufa-BonitätsCheck"-Variante, bei der der Mietinteressent die Auskunft selbst bei der Schufa beantragt und dem Vermieter/Makler ein für diesen Zweck bestimmtes, reduziertes Dokument vorlegt (ohne vollständige Datenhistorie). Eine Vollauskunft, wie sie der Betroffene für sich selbst erhält, sollte an Dritte nicht weitergegeben werden.
  • Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung: Das Einholen und Verarbeiten der Auskunft durch den Vermieter/Makler ist nur mit Einwilligung des Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder zur Vertragsanbahnung auf dessen Veranlassung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) zulässig – eine verdeckte Abfrage ohne Wissen des Bewerbers ist unzulässig.
  • Zeitpunkt: Die Schufa-Auskunft wird üblicherweise erst von den engeren Favoriten nach der Besichtigung verlangt, nicht bereits als Zugangsvoraussetzung zur Besichtigung – Letzteres gilt als unverhältnismäßig und diskriminierend gegenüber Bewerbern ohne Schufa-Historie (z. B. junge Menschen, Zuwanderer).
  • Abgrenzung zur Mieterselbstauskunft: Die Schufa-Auskunft ist ein eigenständiges Dokument neben der allgemeinen Mieterselbstauskunft, die weitere Angaben (Beschäftigung, Einkommen, Personenzahl im Haushalt) enthält. Beide zusammen bilden die Entscheidungsgrundlage für die Mieterauswahl.
  • Aufbewahrung und Löschung: Nicht berücksichtigte Bewerbungsunterlagen inklusive Schufa-Auskünften müssen nach Abschluss des Auswahlverfahrens zeitnah datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht werden (Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler bittet die drei aussichtsreichsten Bewerber nach der Besichtigung um eine aktuelle Schufa-Bonitätsauskunft sowie eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft. Anhand dieser Unterlagen und der Einkommensnachweise wählt der Vermieter den Mieter aus; die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber werden anschließend gelöscht.

Rechtsgrundlage

  • Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Einwilligung bzw. Vertragsanbahnung).
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Ergänzende nationale Datenschutzvorschriften.
  • Keine spezielle mietrechtliche Rechtsgrundlage für die Auskunft selbst; sie ist ein privatrechtliches Auswahlinstrument im Rahmen der Vertragsanbahnung (§ 505a BGB regelt die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen, nicht unmittelbar das Mietverhältnis, wird aber häufig als Referenzrahmen für Bonitätsprüfungen herangezogen).

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