Standsicherheit
Auch: Statische Sicherheit · Tragsicherheit
Standsicherheit bezeichnet die grundlegende bauordnungsrechtliche Anforderung, dass eine bauliche Anlage als Ganzes und in jedem ihrer Teile für sich allein tragfähig und stabil sein muss – während der Errichtung, im Bestand und beim Rückbau.
Ausführliche Erklärung
Die Standsicherheit ist eine der zentralen bauordnungsrechtlichen Grundanforderungen an bauliche Anlagen und in allen Landesbauordnungen inhaltlich nahezu gleichlautend geregelt. Verlangt wird, dass jede bauliche Anlage als Gesamtkonstruktion und zugleich jeder ihrer Einzelteile für sich standsicher ist – ein Gebäude darf also nicht nur im Zusammenspiel aller Bauteile, sondern auch bei Ausfall oder Beschädigung eines einzelnen Bauteils nicht insgesamt einstürzen. Die Standsicherheit muss zudem in jeder Bauphase gewährleistet sein, also auch während Errichtung, Umbau oder Abbruch.
Ausdrücklich mitgeregelt ist, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds benachbarter Grundstücke durch das eigene Bauvorhaben nicht gefährdet werden dürfen – etwa durch unsachgemäße Baugrubenaushebung oder Erschütterungen. Bei statisch oder konstruktiv anspruchsvollen Vorhaben verlangen die Landesbauordnungen zusätzlich eine bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch einen Prüfingenieur bzw. eine Prüfstelle für Baustatik.
Für Makler ist Standsicherheit vor allem bei Bestandsimmobilien mit sichtbaren Rissen, Absenkungen oder nachträglichen Umbauten (Wanddurchbrüche, Dachgeschossausbauten) ein Prüfthema: Zweifel an der Standsicherheit können den Verkehrswert erheblich mindern und sollten durch einen Tragwerksplaner oder Statiker abgeklärt werden, bevor die Immobilie vermarktet wird.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Besichtigung eines Altbaus fallen einem Makler diagonale Risse im Mauerwerk auf, die auf eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit hindeuten könnten. Er empfiehlt dem Verkäufer, vor der Vermarktung ein statisches Gutachten einzuholen, um Käufer nicht mit ungeklärten Bedenken zu konfrontieren.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – regeln die Standsicherheit als bauordnungsrechtliche Grundanforderung inhaltlich weitgehend übereinstimmend; die konkrete Paragraphennummerierung variiert je nach Bundesland.
- Bei prüfpflichtigen Vorhaben ergänzend die Anforderungen an bauaufsichtlich anerkannte Standsicherheitsnachweise und deren Prüfung.