Tauschfläche
Auch: Austauschfläche
Die Tauschfläche ist eine Grundstücksfläche, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Grundstückstauschs oder eines hoheitlichen Bodenordnungsverfahrens (z. B. Umlegung, Flurbereinigung) gegen eine andere Fläche übertragen wird, anstatt gegen Geld verkauft zu werden.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff „Tauschfläche" taucht in zwei unterschiedlichen Kontexten auf:
- Zivilrechtlicher Grundstückstausch: Zwei Eigentümer tauschen wechselseitig Teilflächen ihrer Grundstücke, etwa um eine ungünstige Grundstücksform zu begradigen oder eine gemeinsame Grenze zu verlegen. Rechtlich handelt es sich um einen Tauschvertrag, auf den nach § 480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechend anzuwenden sind – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht nach § 311b BGB, da es sich um die Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum handelt.
- Bodenordnungsverfahren: Im öffentlichen Baurecht wird bei der Umlegung nach dem Baugesetzbuch (Neuordnung von Grundstücken zur Erschließung eines Baugebiets) und bei der ländlichen Flurbereinigung häufig mit Tauschflächen gearbeitet: Eigentümer erhalten nicht zwingend ihre ursprüngliche Fläche zurück, sondern eine wertgleiche Ersatz- bzw. Tauschfläche an anderer Stelle im Verfahrensgebiet, um eine sinnvollere Parzellenstruktur zu erreichen.
Für Makler ist relevant, dass ein Grundstückstausch – anders als ein einfacher Verkauf – steuerlich als zwei gegenläufige Veräußerungsgeschäfte behandelt wird (relevant u. a. für die Grunderwerbsteuer, die grundsätzlich für beide Tauschpartner anfällt) und notariell beurkundet werden muss. Bei Bodenordnungsverfahren ist die Zuteilung von Tauschflächen hingegen ein hoheitlicher Akt, der nicht der freien Verhandlung der Beteiligten unterliegt, sondern nach den Grundsätzen der wertgleichen Abfindung erfolgt.
Beispiel aus der Praxis
Zwei Nachbarn tauschen jeweils einen schmalen Grundstücksstreifen, um ihre Grundstücksgrenzen zu begradigen und beiden eine besser nutzbare Parzellenform zu verschaffen. Der Tausch wird notariell beurkundet, im Grundbuch vollzogen und für beide Seiten grunderwerbsteuerlich als Erwerb der jeweils erhaltenen Tauschfläche behandelt.
Rechtsgrundlage
- § 480 BGB – Verweist für den Tauschvertrag auf die Kaufrechtsvorschriften.
- § 311b BGB – Notarielle Beurkundungspflicht für Verträge über die Übertragung von Grundstückseigentum, gilt auch beim Tausch.
- Baugesetzbuch – Regelt die Umlegung als hoheitliches Bodenordnungsverfahren, bei dem Tauschflächen zugeteilt werden können.