Teilfreistellung

Auch: Investmentsteuerliche Teilfreistellung · Immobilien-Teilfreistellung

Die Teilfreistellung ist eine pauschale Steuerbefreiung eines Teils der Erträge aus Investmentfonds. Sie soll die Vorbelastung der Fondserträge auf Fondsebene (z. B. mit Gewerbe- oder Körperschaftsteuer) ausgleichen und wird automatisch von der depotführenden Stelle berücksichtigt.

Ausführliche Erklärung

Mit der Reform der Investmentbesteuerung 2018 wurde das bis dahin geltende transparente Besteuerungssystem durch ein intransparentes System mit pauschalen Teilfreistellungen ersetzt (§ 20 InvStG). Investmentfonds selbst unterliegen seither auf bestimmte inländische Erträge (z. B. Immobilienerträge, Dividenden) einer begrenzten Steuerpflicht auf Fondsebene. Um eine wirtschaftliche Doppelbelastung des Anlegers zu vermeiden, werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds nur teilweise der Besteuerung beim Anleger unterworfen.

Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Fondskategorie, die sich wiederum aus dem Anlageschwerpunkt des Fonds ergibt:

  • Immobilienfonds (mind. 51 % Anlage in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften): 60 % der Erträge steuerfrei.
  • Auslands-Immobilienfonds (mind. 51 % Anlage in ausländische Immobilien): 80 % der Erträge steuerfrei.
  • Daneben existieren eigene Teilfreistellungssätze für Aktienfonds (30 % bzw. 15 % je nach Anlegerkreis) und Mischfonds (15 %).

Die Teilfreistellung wird von der depotführenden Bank automatisch beim Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) berücksichtigt; der Anleger muss keinen gesonderten Antrag stellen. Für Anleger in offenen Immobilienfonds ist die 60-Prozent-Teilfreistellung einer der wesentlichen steuerlichen Vorteile gegenüber der Direktanlage in Immobilien, da laufende Mieterträge des Fonds nur zu 40 % steuerpflichtig sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Privatanleger erhält aus einem inländischen offenen Immobilienfonds eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Aufgrund der 60-prozentigen Teilfreistellung sind nur 400 Euro steuerpflichtig; darauf wird die Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einbehalten. Bei einem vergleichbaren Auslands-Immobilienfonds wären sogar nur 200 Euro steuerpflichtig.

Rechtsgrundlage

  • § 20 InvStG – Teilfreistellung von Investmenterträgen, gestaffelt nach Fondstyp (u. a. 60 % für Immobilienfonds, 80 % für Auslands-Immobilienfonds).

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