Tierhaltungserlaubnis
Auch: Tierhaltungsklausel · Zustimmung zur Tierhaltung
Die Tierhaltungserlaubnis ist die vertraglich oder gesetzlich erforderliche Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Tieren in der Mietwohnung. Während Kleintiere in der Regel ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen, ist bei Hunden und Katzen eine Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter erforderlich.
Ausführliche Erklärung
Das deutsche Mietrecht enthält keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Tierhaltung; die Rechtslage ergibt sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (§ 535 BGB) sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):
- Kleintiere (z. B. Zierfische, Vögel, Hamster, Meerschweinchen, kleine Terrarientiere) dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, da von ihnen typischerweise keine Beeinträchtigung anderer Mieter oder der Mietsache ausgeht.
- Für Hunde und Katzen ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12) eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine pauschale, formularmäßige Erlaubnis- oder Verbotsklausel im Mietvertrag ist unwirksam, wenn sie keine Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und übrigen Hausbewohnern zulässt (§ 307 BGB).
- Zulässig sind Klauseln, die die Tierhaltung unter einen Zustimmungsvorbehalt stellen ("Erlaubnis des Vermieters erforderlich"), sofern der Vermieter die Erlaubnis nicht willkürlich verweigern darf.
- Faktoren der Abwägung: Anzahl und Art der bestehenden Bewohner, Rasse und Größe des Tieres, Vorbelastungen des Hauses (Allergien, Lärm), Zustand des Objekts, ggf. besondere Kampfhundeverordnungen der Länder.
Für Makler ist die Tierhaltungserlaubnis vor allem bei der Vermietung sowie bei der Formulierung von Mietvertragsklauseln relevant. Eine zu starre "Tierhaltung generell verboten"-Klausel im Mustervertrag ist rechtlich angreifbar und sollte durch eine Zustimmungsklausel mit Abwägungsvorbehalt ersetzt werden. Beim Verkauf vermieteter Objekte kann eine bereits erteilte Tierhaltungserlaubnis Bestandteil des bestehenden Mietverhältnisses sein und geht auf den Erwerber über (§ 566 BGB, "Kauf bricht nicht Miete").
Beispiel aus der Praxis
Ein Mieter möchte einen kleinen Hund anschaffen und stellt beim Vermieter einen Antrag auf Tierhaltungserlaubnis. Der Mietvertrag enthält eine Klausel, wonach die Hundehaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Da im Haus keine besonderen Umstände (Allergien anderer Mieter, beengte Verhältnisse) vorliegen, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen; eine pauschale Ablehnung wäre unwirksam.
Rechtsgrundlage
- § 535 BGB – Grundpflichten aus dem Mietvertrag; Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch, an dem sich die Zulässigkeit der Tierhaltung orientiert.
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; pauschale Tierhaltungsverbote in Formularmietverträgen sind regelmäßig unwirksam.
- Ständige BGH-Rechtsprechung zur erforderlichen Einzelfallabwägung bei Hunde- und Katzenhaltung.