Treppengeländer

Auch: Stiegengeländer · Treppenbrüstung

Ein Treppengeländer ist die seitliche Absturzsicherung einer Treppe, meist bestehend aus Pfosten, Füllung (Stäbe, Glas oder Platten) und einem darauf angebrachten Handlauf. Höhe und Ausführung sind bauordnungsrechtlich vorgegeben, um Nutzer vor Stürzen zu schützen.

Ausführliche Erklärung

Treppengeländer sind sicherheitsrelevante Bauteile, deren Ausführung sich an der als anerkannte Regel der Technik geltenden DIN 18065 orientiert, die durch die Landesbauordnungen der Bundesländer konkretisiert und im Streitfall verdrängt wird:

  • Geländerhöhe: Üblich ist eine Mindesthöhe von rund 90 cm bei Absturzhöhen bis etwa 12 m; bei größeren Absturzhöhen ist eine höhere Brüstung (üblicherweise ab ca. 110 cm) vorgesehen. Innerhalb von Wohnungen und in Ein- bis Zweifamilienhäusern gelten teils reduzierte Anforderungen.
  • Sprossen- und Füllungsabstand: Der lichte Abstand zwischen Geländerstäben oder Füllungselementen darf ein bestimmtes Maß nicht überschreiten, damit Kinder nicht hindurchrutschen oder -klettern können.
  • Kinderschutz: In Gebäuden mit Wohnnutzung wird häufig eine zusätzliche, niedriger angesetzte Erschwernis (z. B. horizontale statt vertikaler Sprossen) gefordert, um Kindern das Erklettern zu erschweren.

Für Makler ist ein normgerechtes, stabil befestigtes Treppengeländer nicht nur ein Sicherheits-, sondern auch ein Werterhaltungsthema: Fehlende oder lockere Geländer werden bei Besichtigungen als deutlicher Mangel wahrgenommen und können im Streitfall Haftungsfragen (Verkehrssicherungspflicht) auslösen.

Beispiel aus der Praxis

Bei einer Altbauwohnung ist das historische schmiedeeiserne Treppengeländer im Treppenhaus zwar denkmalgeschützt, weist aber einen zu großen Sprossenabstand nach heutigem Maßstab auf. Bei einer anstehenden Sanierung muss die Eigentümergemeinschaft prüfen, ob eine nachträgliche Schutzvorrichtung erforderlich ist, ohne das historische Erscheinungsbild wesentlich zu beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage

  • DIN 18065 – als anerkannte Regel der Technik zu Treppen, Geländern und Handläufen (Konstruktions- und Ausführungsvorgaben).
  • Landesbauordnungen – konkretisieren und gehen der DIN 18065 im Widerspruchsfall vor.

Verwandte Begriffe