Gebäudetreppe
Auch: Innentreppe · Haustreppe
Eine Gebäudetreppe ist eine innerhalb des Gebäudekörpers liegende Treppe, die zwei oder mehr Geschosse miteinander verbindet – im Unterschied zur Außentreppe, die sich außerhalb des Baukörpers befindet.
Ausführliche Erklärung
Gebäudetreppen sind zentrale Erschließungselemente und unterliegen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Sicherheit und Nutzbarkeit:
- Steigungsverhältnis: Auftritt und Steigung müssen in einem ergonomisch begehbaren Verhältnis stehen; zu steile oder zu flache Treppen gelten als Komfort- und Sicherheitsmangel.
- Laufbreite: Notwendige Treppen in Mehrfamilienhäusern müssen eine Mindestbreite einhalten, damit sie im Alltag und als Rettungsweg im Brandfall ausreichend nutzbar sind; die genauen Maße ergeben sich aus der jeweiligen Landesbauordnung.
- Geländer und Handlauf: Ab einer bestimmten Absturzhöhe ist ein Geländer zwingend vorgeschrieben, üblicherweise ergänzt um einen durchgehenden Handlauf.
- Treppenhaus als eigener Brandabschnitt: Bei notwendigen Treppen in Mehrfamilienhäusern bestehen zusätzlich brandschutzrechtliche Anforderungen an Wände, Türen und Rauchableitung, damit die Treppe im Notfall als sicherer Fluchtweg dient.
Für die Wohnflächenberechnung ist relevant, dass die Grundfläche der Treppe selbst grundsätzlich nicht zur Wohnfläche zählt, wohl aber der darunterliegende, nutzbare Raum bei ausreichender Höhe.
Beispiel aus der Praxis
In einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus verbindet eine gerade, notwendige Gebäudetreppe im zentralen Treppenhaus alle Wohneinheiten. Bei einer Modernisierung wird geprüft, ob die vorhandene Laufbreite noch den aktuellen Anforderungen der Landesbauordnung entspricht.
Rechtsgrundlage
- DIN 18065 – anerkannte Regel der Technik zu Konstruktion und Maßen von Gebäudetreppen.
- Landesbauordnungen – konkretisieren Mindestbreiten, Geländerpflicht und brandschutzrechtliche Anforderungen an notwendige Treppen.