Typenprüfung
Auch: Typenstatikprüfung
Die Typenprüfung ist ein bauaufsichtliches Verfahren, mit dem eine anerkannte Prüfstelle die bautechnischen Nachweise – vor allem den Standsicherheitsnachweis (Statik) – für eine baugleiche, in gleicher Ausführung wiederholt errichtete bauliche Anlage oder deren Teile prüft und bestätigt.
Ausführliche Erklärung
Werden bauliche Anlagen in identischer Ausführung mehrfach errichtet – etwa Fertighaus-Typen, Reihenhaus-Serien oder standardisierte Hallen- und Garagensysteme –, wäre es unwirtschaftlich, die Statik bei jedem einzelnen Bauvorhaben neu zu prüfen. Die Landesbauordnungen sehen daher in Anlehnung an § 66 Abs. 4 der Musterbauordnung (MBO) die Typenprüfung vor: Eine Prüfstelle bzw. ein Prüfingenieur prüft die bautechnischen Nachweise des Bautyps einmal umfassend. Das Prüfergebnis gilt danach für jede Ausführung dieses geprüften Typs, ohne dass die Statik bei jedem Einzelbauvorhaben erneut geprüft werden muss.
Die Typenprüfung wird nur widerruflich und höchstens für fünf Jahre erteilt; danach ist eine Verlängerung oder Neuprüfung erforderlich. Sie ersetzt allerdings nicht die standortbezogene Prüfung: Bodenverhältnisse, Windlast- und Schneelastzonen sowie die konkrete Gründung müssen für jedes Bauvorhaben gesondert nachgewiesen werden. Von der Typenprüfung zu unterscheiden ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), die die grundsätzliche Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten betrifft.
Für Makler ist die Typenprüfung vor allem im Zusammenhang mit Fertigbausystemen relevant: Ein Hersteller mit typengeprüften Haustypen kann schneller und kostengünstiger bauen, weil die statische Grundprüfung bereits vorliegt und im Baugenehmigungsverfahren nicht neu erbracht werden muss.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fertighaushersteller lässt seinen Haustyp „Modell Compact 120“ von einer Prüfstelle typenprüfen. Die Prüfung bestätigt die Standsicherheit der Konstruktion für fünf Jahre. In dieser Zeit kann der Hersteller das Modell bundesweit mehrfach bauen und muss bei jedem Bauantrag nur noch die grundstücksspezifischen Nachweise (Baugrund, Lastzonen) nachreichen, nicht aber die komplette Statik erneut vorlegen.
Rechtsgrundlage
- § 66 Abs. 4 Musterbauordnung (MBO) – Grundlage für die Typenprüfung bautechnischer Nachweise bei gleichartigen Wiederholungsbauten; die Landesbauordnungen übernehmen diese Regelung inhaltlich (z. B. § 68 LBO Baden-Württemberg).