Unterlassungserklärung

Auch: Strafbewehrte Unterlassungserklärung · Unterwerfungserklärung

Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich ein Makler gegenüber demjenigen, der ihn wegen eines Rechtsverstoßes abgemahnt hat, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Ist sie strafbewehrt, verspricht er zusätzlich eine Vertragsstrafe, falls er erneut gegen die Unterlassungspflicht verstößt.

Ausführliche Erklärung

Die Unterlassungserklärung ist das zentrale Instrument zur außergerichtlichen Beilegung wettbewerbsrechtlicher (und ähnlich gelagerter) Streitigkeiten. Ihr rechtlicher Hintergrund: Ein bloßes "Versprechen, es nicht wieder zu tun" beseitigt nach ständiger Rechtsprechung die für den gerichtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht. Erst eine mit einer ernsthaften Vertragsstrafe bewehrte Erklärung lässt die Wiederholungsgefahr entfallen und macht ein gerichtliches Verfahren entbehrlich – daher der Begriff "strafbewehrte Unterlassungserklärung".

Wesentliche Bausteine:

  • Unterlassungsverpflichtung: konkrete Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens (z. B. eine bestimmte irreführende Werbeaussage), nicht zu weit und nicht zu eng gefasst.
  • Vertragsstrafeversprechen: meist als "neuer Hamburger Brauch" formuliert, bei dem die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfall vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (§ 315 BGB), statt von vornherein einen festen Betrag zu nennen.
  • Kostenübernahme: häufig wird zugleich die Übernahme der Abmahnkosten des Gläubigers vereinbart oder gesondert gefordert.
  • Rechtsfolge bei Zuwiderhandlung: Verstößt der Makler erneut gegen die übernommene Pflicht, wird die vereinbarte Vertragsstrafe nach § 339 BGB fällig, unabhängig von einem erneuten Gerichtsverfahren zur Feststellung des Verstoßes selbst.

Für Makler ist wichtig, eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben: Der vorgeschlagene Wortlaut ist häufig zu weit gefasst und deckt mehr Verhalten ab, als der eigentliche Verstoß rechtfertigt. In der Praxis empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung und gegebenenfalls die Abgabe einer inhaltlich modifizierten Unterlassungserklärung, die den Streit ebenso wirksam beendet, aber auf das tatsächlich beanstandete Verhalten begrenzt bleibt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler erhält eine Abmahnung, weil seine Immobilienanzeige die Pflichtangaben aus dem Energieausweis nicht enthält. Er gibt eine modifizierte, auf diesen konkreten Verstoß begrenzte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtet sich, bei künftigen Verstößen eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen. Damit entfällt die Wiederholungsgefahr, und ein gerichtliches Verfahren wird vermieden.

Rechtsgrundlage

  • § 13 Abs. 1 UWG – Grundlage der Abmahnung mit Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (bis zur UWG-Reform 2020 in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG a. F. geregelt).
  • § 339 BGB – Fälligkeit der Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung gegen die übernommene Unterlassungspflicht.

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