Unterschrift

Auch: Eigenhändige Unterschrift · Namensunterschrift

Die Unterschrift ist das eigenhändig geschriebene, individuelle Namenszeichen, mit dem eine Person eine schriftliche Erklärung als von ihr stammend und endgültig gewollt kennzeichnet. Sie ist die zentrale Voraussetzung, um die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB zu erfüllen.

Ausführliche Erklärung

Ob und in welcher Form eine Erklärung unterschrieben werden muss, hängt von der jeweils vorgeschriebenen Formanforderung ab:

  • Schriftform (§ 126 BGB): Wo das Gesetz Schriftform verlangt, muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei Verträgen müssen grundsätzlich beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben, oder jede Partei unterzeichnet ein für die andere bestimmtes gleichlautendes Exemplar. Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform vollständig.
  • Elektronische Form (§ 126a BGB): Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich - eine einfache eingescannte Unterschrift genügt nicht.
  • Textform (§ 126b BGB): Für viele Mitteilungen im Immobilienbereich (z. B. bestimmte mietrechtliche Erklärungen) genügt die weniger strenge Textform, bei der ausdrücklich keine Unterschrift erforderlich ist.

Für die Immobilienpraxis ist die Unterschrift in mehreren Konstellationen von zentraler Bedeutung:

  • Langfristige Mietverträge (§ 550 BGB): Wird ein Mietvertrag für eine Wohnung oder ein Grundstück für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, muss dies in schriftlicher Form - also mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien auf derselben oder gleichlautenden Urkunden - geschehen. Fehlt die formgerechte Unterschrift, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig ordentlich gekündigt werden, selbst wenn eine längere Laufzeit vereinbart war.
  • Grundstückskaufverträge: Hier ersetzt die notarielle Beurkundung die einfache Schriftform; die Unterschrift der Parteien erfolgt vor dem Notar im Rahmen der Beurkundungsverhandlung und wird zusammen mit der notariellen Niederschrift protokolliert.
  • Maklerverträge: Für viele Maklerverträge genügt bereits die Textform (§ 126b BGB), sodass eine eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist - eine E-Mail-Bestätigung kann ausreichen, sofern keine strengere Form vereinbart oder vorgeschrieben ist.

Für Makler ist es daher wichtig, im Einzelfall zu prüfen, welche Formanforderung für den jeweiligen Vertrag gilt, um nicht durch eine fehlende oder unwirksame Unterschrift die Durchsetzbarkeit von Kündigungsfristen oder Vertragsbindungen zu gefährden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter und ein Mieter schließen einen auf fünf Jahre befristeten Gewerbemietvertrag, unterschreiben aber nur eine Kopie ohne die jeweils andere Partei einzubeziehen. Da die Schriftform nach § 550 BGB nicht gewahrt ist, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen - beide Seiten können ihn trotz vereinbarter fünfjähriger Laufzeit vorzeitig ordentlich kündigen.

Rechtsgrundlage

  • § 126 BGB – Anforderungen an die Schriftform: eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen; Ersetzung durch notarielle Beurkundung.
  • § 126a BGB – Elektronische Form als Ersatz der Schriftform mittels qualifizierter elektronischer Signatur.
  • § 550 BGB – Folgen fehlender Schriftform bei langfristigen Mietverträgen: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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