Schriftform

Auch: gesetzliche Schriftform · Schriftformerfordernis

Die Schriftform ist eine gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift: Ist sie für eine Erklärung oder einen Vertrag vorgesehen, muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift des Ausstellers unterzeichnet werden. Sie ist strenger als die Textform und dient dem Schutz vor übereilten Erklärungen sowie der Beweissicherung.

Ausführliche Erklärung

§ 126 BGB regelt die gesetzliche Schriftform. Danach muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag müssen die Parteien grundsätzlich dieselbe Urkunde unterzeichnen; werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterschreibt. Nach § 126a BGB kann die Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Schriftform erfüllt in erster Linie drei Funktionen: die Warnfunktion (Schutz vor übereilten Erklärungen), die Klarstellungsfunktion (eindeutiger Vertragsinhalt) und die Beweisfunktion (Nachweisbarkeit im Streitfall). Sie ist von der milderen Textform (§ 126b BGB, siehe Textform) zu unterscheiden, die keine Unterschrift verlangt, sondern eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger genügen lässt.

In der Immobilienpraxis schreibt das Gesetz Schriftform unter anderem vor bei:

  • Kündigung eines Mietverhältnisses (§ 568 BGB) – eine formlose oder per E-Mail erklärte Kündigung ist unwirksam.
  • Wohnraummietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr (§ 550 BGB) – bei Formverstoß gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Zahlreichen weiteren Erklärungen, bei denen der Gesetzgeber besonderen Übereilungsschutz für nötig hält.

Zu unterscheiden ist die gesetzliche Schriftform von der vertraglich vereinbarten Schriftformklausel, mit der Vertragsparteien selbst festlegen, dass Änderungen des Vertrags nur schriftlich wirksam sein sollen (siehe Schriftformklausel). Solche Klauseln unterliegen eigenen Wirksamkeitsgrenzen, insbesondere bei doppelten Schriftformklauseln.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter kündigt einem Mieter mündlich bei einem persönlichen Gespräch. Da für die Kündigung eines Mietverhältnisses gesetzliche Schriftform nach § 568 BGB vorgeschrieben ist, ist die mündliche Kündigung unwirksam – der Vermieter muss ein von ihm eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben zustellen.

Rechtsgrundlage

  • § 126 BGB – Definition der gesetzlichen Schriftform: eigenhändige Namensunterschrift auf derselben Urkunde.
  • § 126a BGB – Ersetzung der Schriftform durch die qualifizierte elektronische Signatur.

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