Valutierung

Auch: Darlehensauszahlung · Kreditvalutierung

Valutierung bezeichnet den Vorgang, bei dem die Bank die im Darlehensvertrag vereinbarte Kreditsumme tatsächlich auszahlt. Erst mit der Valutierung wird aus dem abstrakten Darlehensversprechen ein konkreter Geldfluss, der etwa zur Zahlung des Kaufpreises verwendet wird.

Ausführliche Erklärung

Für den Immobilienkaufprozess ist der Zeitpunkt der Valutierung von zentraler praktischer Bedeutung, da er unmittelbar mit der Kaufpreisfälligkeit und dem Notartermin verknüpft ist.

Wichtige Aspekte:

  • Voraussetzungen der Auszahlung: Bevor eine Bank ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen valutiert, verlangt sie in der Regel den Nachweis der Grundschuldbestellung (mindestens die Rangbestätigung des Notars) sowie ggf. den Nachweis einer Gebäudeversicherung. Erst wenn diese Sicherungsvoraussetzungen erfüllt sind, gibt die Bank die Auszahlung frei.
  • Auszahlungsempfänger: Die Valutierung erfolgt meist nicht an den Kreditnehmer selbst, sondern direkt an den im Kaufvertrag genannten Empfänger – üblicherweise den Verkäufer oder, bei Bestehen von Vorbelastungen, treuhänderisch über den Notar zur Ablösung bestehender Grundschulden.
  • Zeitlicher Ablauf: Zwischen Notartermin, Fälligkeitsmitteilung des Notars und tatsächlicher Valutierung vergehen üblicherweise mehrere Wochen, da die Bank die Sicherheitenbestellung prüfen und die Zahlung technisch veranlassen muss. Käufer sollten dies bei der Planung des Übergabetermins berücksichtigen.
  • Teilvalutierung bei Bauvorhaben: Bei Neubauten oder Sanierungsvorhaben erfolgt die Valutierung häufig nicht auf einmal, sondern in Teilbeträgen entsprechend dem Baufortschritt (Zahlungsplan nach der Makler- und Bauträgerverordnung bzw. dem individuellen Bauvertrag).
  • Tageszinsen bei Valutierung: Erfolgt die Auszahlung nicht zum Monatsersten, berechnet die Bank für den Zeitraum bis zum Beginn der ersten vollen Zinsperiode taggenaue Zinsen (Tageszinsen).
  • Nicht abgerufene Darlehen: Wird ein zugesagtes Darlehen nicht innerhalb der vereinbarten Frist (Bereitstellungsfrist) abgerufen, kann die Bank Bereitstellungszinsen berechnen – ein Aspekt, den der Makler bei Verzögerungen im Kaufprozess im Blick behalten sollte.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Notartermin erhält die finanzierende Bank die Mitteilung des Notars, dass die Grundschuld formgerecht bestellt und der Kaufvertrag wirksam ist. Daraufhin veranlasst die Bank die Valutierung des Darlehens in Höhe von 280.000 Euro direkt auf das Notaranderkonto bzw. an den Verkäufer, sodass der Kaufpreis fristgerecht beglichen werden kann.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle eigenständige Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Auszahlung der Darlehensvaluta ergibt sich aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB, wonach der Darlehensgeber verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen.

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