Veräußerungsverbot

Auch: Verfügungsverbot

Ein Veräußerungsverbot untersagt es dem Eigentümer, über einen Gegenstand – etwa ein Grundstück – zu verfügen, insbesondere ihn zu verkaufen oder zu belasten. Verstößt eine Verfügung gegen ein solches Verbot, ist sie nicht generell nichtig, sondern nach § 135 BGB nur gegenüber den durch das Verbot geschützten Personen unwirksam (relative Unwirksamkeit).

Ausführliche Erklärung

Das BGB unterscheidet zwei Arten von Veräußerungsverboten: Nach § 135 BGB dient ein gesetzliches Veräußerungsverbot dem Schutz bestimmter Personen; verstößt eine Verfügung dagegen, ist sie nur diesen geschützten Personen gegenüber unwirksam, gegenüber jedermann sonst bleibt sie wirksam. § 136 BGB stellt behördliche oder gerichtliche Veräußerungsverbote – etwa im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder Zwangsvollstreckung – rechtlich einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 BGB bezeichneten Art gleich. Von diesen sogenannten relativen Veräußerungsverboten zu unterscheiden ist das rechtsgeschäftliche, also vertraglich vereinbarte Veräußerungsverbot: Es entfaltet nach § 137 BGB grundsätzlich keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien.

Bei Grundstücken kann ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen werden, etwa als Sicherung eines Anspruchs im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder als Nacherbenvermerk zugunsten von Nacherben. Auch im Insolvenzverfahren kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot über sein Vermögen einschließlich Grundbesitz auferlegt werden. Für Makler ist ein im Grundbuch eingetragenes Veräußerungsverbot ein zentrales Prüfkriterium: Wird ein davon betroffenes Grundstück dennoch verkauft, kann die Wirksamkeit des Geschäfts gegenüber der geschützten Person – etwa dem Nacherben oder dem Gläubiger – gefährdet sein, auch wenn Käufer und Verkäufer den Vertrag beurkunden lassen.

Beispiel aus der Praxis

Zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs erwirkt ein Gläubiger im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungsverbot, das im Grundbuch des Schuldners eingetragen wird. Verkauft der Schuldner das Grundstück dennoch, ist der Verkauf gegenüber dem Gläubiger unwirksam – gegenüber allen anderen Personen bleibt er hingegen wirksam.

Rechtsgrundlage

  • § 135 BGB – Relative Unwirksamkeit einer Verfügung, die gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt, gegenüber den geschützten Personen.
  • § 136 BGB – Gleichstellung behördlicher und gerichtlicher Veräußerungsverbote mit gesetzlichen Veräußerungsverboten nach § 135 BGB.

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