Verbraucherpreisindex

Auch: VPI · Preisindex für die Lebenshaltung

Der Verbraucherpreisindex (VPI) ist die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) monatlich veröffentlichte Kennzahl zur allgemeinen Preisentwicklung in Deutschland. Im Mietrecht bildet er die gesetzlich vorgesehene Bezugsgröße für die Indexmiete nach § 557b BGB.

Ausführliche Erklärung

Der Verbraucherpreisindex misst, wie sich die Preise für einen repräsentativen Warenkorb aus Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland typischerweise konsumieren, im Zeitverlauf verändern. Er dient als zentraler Indikator für die Inflation und wird unter anderem für die Anpassung von Renten, Unterhaltszahlungen und eben Mietverträgen herangezogen. Destatis passt den zugrunde liegenden Warenkorb und das Basisjahr in regelmäßigen Abständen an (aktuell gilt das Basisjahr 2020 = 100).

Im Wohnraummietrecht erlaubt § 557b BGB den Vertragsparteien, schriftlich eine Indexmiete zu vereinbaren: Die Miethöhe wird dabei unmittelbar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gekoppelt, sodass sie mit steigendem Index angehoben werden kann (bei sinkendem Index theoretisch auch fallen müsste). Wesentliche Rahmenbedingungen:

  • Die Miete muss – abgesehen von Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB (z. B. Modernisierung, Betriebskostenumlage) – jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
  • Eine Index-Mieterhöhung tritt nicht automatisch ein; der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und dabei den zugrunde gelegten Indexstand sowie die Berechnung angeben.
  • Indexmietverträge schließen die Anwendung der Kappungsgrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete regelmäßig aus, was sie für Vermieter attraktiv, für Mieter aber mit einem inflationsabhängigen Risiko verbunden macht.

Für Makler ist der VPI relevant bei der Beratung zu Indexmietverträgen (vor allem bei Gewerbe- und langfristigen Wohnraummietverhältnissen) sowie bei der Einschätzung künftiger Mietentwicklungen im Rahmen von Investment- und Renditeberechnungen.

Beispiel aus der Praxis

Vermieter und Mieter vereinbaren schriftlich eine Indexmiete für eine Gewerbeeinheit. Nach 14 Monaten ist der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex gegenüber dem Vertragsbeginn um 4 Prozent gestiegen. Der Vermieter erklärt gegenüber dem Mieter in Textform die entsprechende Mieterhöhung unter Angabe der zugrunde gelegten Indexwerte.

Rechtsgrundlage

  • § 557b BGB – Zulässigkeit und Voraussetzungen der Indexmiete auf Basis des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Verwandte Begriffe