Verfahrensfreies Bauvorhaben
Auch: Genehmigungsfreies Bauvorhaben · Verfahrensfreiheit
Ein verfahrensfreies Bauvorhaben ist ein Bauvorhaben, das nach der jeweiligen Landesbauordnung ohne vorheriges Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren errichtet, geändert oder beseitigt werden darf. Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass keine baurechtlichen Vorschriften gelten – der Bauherr bleibt für deren Einhaltung selbst verantwortlich.
Ausführliche Erklärung
Nicht jedes Bauvorhaben muss von der Bauaufsichtsbehörde vorab geprüft und genehmigt werden. Die Landesbauordnungen listen – in Anlehnung an § 61 der Musterbauordnung (MBO) – abschließend Vorhaben auf, die formell verfahrensfrei sind, weil ihr Gefahrenpotenzial gering eingeschätzt wird. Typische Beispiele sind kleinere Nebengebäude wie Gartenhäuser bis zu einer bestimmten Größe, Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer bestimmten Höhe, Solaranlagen auf oder an Gebäuden, nicht tragende oder nicht aussteifende Bauteile im Gebäudeinneren, bestimmte Instandhaltungsarbeiten sowie – unter engen Voraussetzungen – der Abbruch von Gebäuden geringerer Gebäudeklassen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Legalität: Verfahrensfreiheit befreit den Bauherrn lediglich vom Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren selbst. Sämtliche materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – etwa Abstandsflächen, Vorgaben des Bebauungsplans, Brandschutz- oder Standsicherheitsanforderungen – müssen weiterhin eingehalten werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften ist bei verfahrensfreien Vorhaben allein der Bauherr bzw. der von ihm beauftragte Planer; eine behördliche Vorabprüfung findet gerade nicht statt, wohl aber eine nachträgliche Kontrolle ist möglich, wenn Verstöße auffallen.
Da Bauordnungsrecht Ländersache ist, unterscheiden sich die konkreten Kataloge verfahrensfreier Vorhaben – etwa zulässige Größen oder Höhen – von Bundesland zu Bundesland, auch wenn sich die meisten Landesbauordnungen an der Struktur der Musterbauordnung orientieren. Für Makler und Käufer ist relevant, dass ein verfahrensfreies Vorhaben zwar keine Baugenehmigung erfordert, bei Verstößen gegen materielles Baurecht aber dennoch eine Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde drohen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundstückseigentümer errichtet in seinem Garten ein Gartenhaus mit geringem umbautem Raum unterhalb der landesrechtlich festgelegten Verfahrensfreiheitsgrenze. Er benötigt hierfür keine Baugenehmigung, muss aber trotzdem die geltenden Abstandsflächen und die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten.
Rechtsgrundlage
- § 61 Musterbauordnung (MBO) – Katalog verfahrensfreier Bauvorhaben und der Beseitigung von Anlagen als bundesweite Orientierung.
- Landesbauordnungen – Enthalten die für das jeweilige Bundesland verbindlichen, im Detail abweichenden Kataloge verfahrensfreier Vorhaben.