Vergabeverordnung
Auch: VgV
Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die regelt, wie öffentliche Auftraggeber – etwa Kommunen, Länder oder der Bund – Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge oberhalb bestimmter EU-Schwellenwerte europaweit ausschreiben und vergeben müssen.
Ausführliche Erklärung
Öffentliche Auftraggeber dürfen Aufträge nicht frei nach eigenem Ermessen vergeben, sondern müssen ein förmliches, transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren durchführen, sobald der geschätzte Auftragswert die jeweils geltenden EU-Schwellenwerte überschreitet (diese werden regelmäßig von der EU-Kommission angepasst und liegen je nach Auftragsart – Bauleistungen, Liefer-/Dienstleistungen – unterschiedlich hoch). Die VgV konkretisiert dabei die im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, §§ 97 ff.) niedergelegten Grundprinzipien des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit).
Relevante Inhalte der VgV:
- Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft
- Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Eignungs- und Zuschlagskriterien
- Regelungen zur elektronischen Vergabe (e-Vergabe) über Vergabeplattformen
- Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (§§ 73 ff. VgV), die eng mit der HOAI zusammenhängen
Für Immobilienmakler und Projektbeteiligte ist die Vergabeverordnung vor allem relevant, wenn öffentliche Auftraggeber (z. B. Kommunen als Bauherren, kommunale Wohnungsbaugesellschaften) Grundstücke entwickeln lassen oder Bauleistungen ausschreiben – etwa bei Konzeptvergaben von kommunalen Grundstücken, bei denen neben dem Preis auch städtebauliche und soziale Kriterien (z. B. Anteil geförderter Wohnungen) in die Vergabeentscheidung einfließen. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten stattdessen die Vergabe- und Vertragsordnungen der Länder bzw. die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Beispiel aus der Praxis
Eine Stadt schreibt den Neubau eines Rathauses mit einem geschätzten Auftragswert von 12 Millionen Euro europaweit im offenen Verfahren nach der VgV aus. Interessierte Bauunternehmen und Bietergemeinschaften reichen ihre Angebote über eine elektronische Vergabeplattform ein; die Vergabe erfolgt nach zuvor festgelegten Zuschlagskriterien wie Preis, Qualität und Bauzeit.
Rechtsgrundlage
- Vergabeverordnung (VgV) – Regelt das konkrete Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.
- §§ 97 ff. GWB (4. Teil) – Enthalten die übergeordneten gesetzlichen Grundprinzipien des Vergaberechts, die durch die VgV konkretisiert werden.