Vermarktungsunterbrechung

Auch: Pausierung Inserat · Vermarktungspause

Eine Vermarktungsunterbrechung liegt vor, wenn ein Makler ein Inserat vorübergehend von den Portalen nimmt oder als "in Verhandlung" markiert, ohne das Objekt endgültig aus dem Verkauf zu nehmen. Sie dient meist dazu, laufende Verhandlungen ungestört abzuschließen.

Ausführliche Erklärung

Typische Gründe für eine Vermarktungsunterbrechung sind:

  • Laufende Vertragsverhandlungen: Ein Interessent hat ein Angebot abgegeben, das aktuell geprüft oder verhandelt wird – weitere Besichtigungsanfragen würden nur unnötigen Aufwand erzeugen.
  • Reservierung: Nach Abschluss einer Reservierungsvereinbarung wird das Objekt für die Dauer der Reservierungsfrist vom Markt genommen.
  • Organisatorische Gründe: Renovierungsarbeiten, Räumung, fehlende Unterlagen oder ein anstehender Eigentümerwechsel, die eine seriöse Weitervermarktung vorübergehend erschweren.

Wichtig für die Vermarktungsstrategie ist die Wirkung auf Immobilienportalen: Viele Portale zeigen die Zeit seit Erstveröffentlichung ("Online seit...") an – ein durchgehend aktives, aber lange nicht verkauftes Inserat wirkt auf Interessenten unattraktiv ("hängengebliebenes Objekt", Marktverbranntheit). Eine gezielte Deaktivierung mit späterer Neuveröffentlichung (ggf. mit überarbeitetem Exposé oder angepasstem Preis) kann diesen negativen Eindruck vermeiden und dem Objekt einen "frischen" Auftritt verschaffen.

Scheitert die Verhandlung oder die Reservierung, wird das Inserat regelmäßig unverändert oder leicht überarbeitet wieder aktiviert. Bei Alleinaufträgen bleibt die vertragliche Bindung während der Vermarktungsunterbrechung unverändert bestehen – die Unterbrechung betrifft nur die öffentliche Sichtbarkeit, nicht die rechtliche Grundlage des Maklerauftrags.

Beispiel aus der Praxis

Nachdem ein Kaufinteressent für eine Eigentumswohnung eine Reservierungsvereinbarung mit zweiwöchiger Frist unterschrieben hat, deaktiviert der Makler das Inserat auf allen Portalen. Springt der Interessent doch noch ab, wird das Inserat mit unverändertem Exposé erneut freigeschaltet.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Die Vermarktungsunterbrechung ist eine operative Maßnahme innerhalb der bestehenden Maklerbeauftragung.

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