Vertragsbedingung

Auch: Vertragsklausel · Vertragskondition

Eine Vertragsbedingung ist eine einzelne Regelung innerhalb eines Vertrags, die einen bestimmten Aspekt des Rechtsverhältnisses – etwa Preis, Fälligkeit, Haftung oder Kündigung – konkret ausgestaltet. Die Gesamtheit der Vertragsbedingungen bildet den Vertragsinhalt.

Ausführliche Erklärung

Vertragsbedingungen können im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt sein oder – häufiger – als vorformulierte Klauseln von einer Partei für eine Vielzahl von Verträgen vorgegeben werden. Im letzteren Fall handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die einer besonderen gesetzlichen Kontrolle unterliegen: Sie werden nur wirksam Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme verschafft (§ 305 Abs. 2 BGB). Zudem unterliegen sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB: Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

In der Immobilienpraxis betrifft dies insbesondere:

  • Maklerverträge: Klauseln zu Alleinaufträgen, Laufzeiten und Provisionsansprüchen unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn sie vorformuliert sind.
  • Mietverträge: Formularmietverträge enthalten regelmäßig AGB-Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Kaution, Nutzung und Kündigung, deren Wirksamkeit häufig Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung ist.
  • Kaufverträge: Notarielle Kaufverträge werden zwar individuell beurkundet, enthalten aber oft Standardklauseln des Notars (z. B. zu Gewährleistungsausschlüssen), die ebenfalls einer Inhaltskontrolle unterliegen können, wenn sie letztlich als AGB zu qualifizieren sind.

Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen unterliegen dagegen nicht der AGB-Kontrolle, da hier von einer echten Verhandlungsmöglichkeit beider Seiten ausgegangen wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter verwendet für alle seine Mietverträge ein Formular mit der vorformulierten Klausel, dass Schönheitsreparaturen unabhängig vom Wohnungszustand starr alle drei Jahre durch den Mieter vorzunehmen sind. Eine solche vorformulierte Vertragsbedingung kann als unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam sein, weil sie nicht auf den tatsächlichen Abnutzungsgrad abstellt.

Rechtsgrundlage

  • § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen.
  • §§ 307 bis 309 BGB – Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen.

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