Vertriebskanalrisiko
Auch: Risiko des Vertriebswegs
Das Vertriebskanalrisiko beschreibt die Gefahr erhöhter Geldwäsche- oder Betrugsanfälligkeit, die sich daraus ergibt, auf welchem Weg ein Kunde gewonnen wurde – etwa persönlicher Kontakt, Online-Anfrage, Vermittlung durch Dritte oder anonyme Fernkommunikation. Es ist einer der Risikofaktoren, die ein Makler im Rahmen seiner Risikoanalyse berücksichtigen muss.
Ausführliche Erklärung
Nach der gesetzlich vorgeschriebenen Risikoanalyse (§ 5 GwG) müssen Verpflichtete verschiedene Risikofaktoren bewerten, um Geschäftsbeziehungen angemessen einzustufen. Neben Kunden-, Länder- und Produktrisiko zählt das Vertriebskanalrisiko zu den zentralen Faktoren nach den Auslegungshinweisen der Aufsichtsbehörden und den Anlagen zum GwG (vgl. Anlage 2 zu § 15 Abs. 3 GwG als Orientierung für risikoerhöhende Faktoren).
Risikoerhöhend wirken typischerweise:
- Ausschließlich digitale/anonyme Geschäftsanbahnung ohne persönlichen Kontakt (z. B. Erstkontakt nur per E-Mail oder Messenger, Kaufabwicklung ohne physisches Treffen).
- Vermittlung durch nicht überprüfbare Dritte oder über undurchsichtige Empfehlungsstrukturen.
- Grenzüberschreitende Anbahnung ohne direkten Bezug zum deutschen Markt.
- Fernidentifizierung statt persönlicher Vorsprache, wenn diese nicht durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (z. B. zertifizierte Videoident-Verfahren) kompensiert wird.
Risikomindernd wirken dagegen:
- Persönlicher Erstkontakt in der Geschäftsstelle des Maklers.
- Langjährige Bestandskundenbeziehung mit bekannter Historie.
- Empfehlung durch vertrauenswürdige, bereits identifizierte Bestandskunden.
Praxisrelevant für den Makler: Das Vertriebskanalrisiko fließt in die Gesamtrisikobewertung einer Geschäftsbeziehung ein und kann – in Kombination mit anderen Risikofaktoren wie Kundensitz im Ausland oder ungewöhnlicher Zahlungsweise – zur Einstufung als höheres Risiko und damit zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten führen. Makler sollten den Akquisekanal jedes Mandats dokumentieren (z. B. Portal-Anfrage, Empfehlung, Laufkundschaft) und in ihr hausinternes Risikomanagement einfließen lassen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler erhält eine Kaufanfrage über ein anonymes Kontaktformular von einer Person, die nie persönlich erscheint und die gesamte Kommunikation ausschließlich über eine ausländische Mobilnummer per Messenger führt. Der Makler stuft dies als erhöhtes Vertriebskanalrisiko ein und verlangt zusätzlich zur Videoidentifizierung weitere Nachweise zur Plausibilisierung der Kaufabsicht.
Rechtsgrundlage
- § 5 GwG – Pflicht zur Risikoanalyse, in die das Vertriebskanalrisiko als Faktor einfließt.
- § 10 Abs. 2 GwG – Risikobasierter Ansatz bei der Anwendung von Sorgfaltspflichten.