Vollsanierung

Auch: Komplettsanierung · Kernsanierung

Eine Vollsanierung (auch Komplett- oder Kernsanierung) bezeichnet die umfassende Erneuerung eines Gebäudes, bei der Gebäudehülle (Dach, Fassade, Fenster, Kellerdecke) und Haustechnik (Heizung, Elektrik, Sanitär) gemeinsam und in aufeinander abgestimmter Weise modernisiert werden – im Unterschied zu Einzelmaßnahmen, die nur einzelne Bauteile betreffen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Abgrenzung zur bloßen Einzelmaßnahme entscheidend, da sie Auswirkungen auf Förderfähigkeit, erzielbaren Verkaufspreis und rechtliche Einordnung hat.

  • Umfang: Eine Vollsanierung umfasst typischerweise Dämmung von Dach/oberster Geschossdecke, Fassade und Kellerdecke, Fenstertausch, Erneuerung der Heizungsanlage (häufig Umstieg auf Wärmepumpe), oft auch Elektro- und Sanitärinstallation sowie den Innenausbau. Ziel ist meist das Erreichen einer bestimmten Effizienzhausstufe (z. B. Effizienzhaus 70 EE oder besser) im Rahmen der BEG-Förderung.
  • Förderrelevanz: Bei einer als "Sanierung zum Effizienzhaus" durchgeführten Vollsanierung sind über die KfW-Programme der BEG deutlich höhere Fördersätze und Tilgungszuschüsse möglich als bei geförderten Einzelmaßnahmen – vorausgesetzt, ein Energieeffizienz-Experte begleitet die Planung und bestätigt die erreichte Effizienzhausstufe.
  • Abgrenzung "Kernsanierung": Der Begriff wird umgangssprachlich oft synonym verwendet, meint bautechnisch aber häufig eine noch weitergehende Maßnahme bis auf den Rohbau/die tragende Struktur ("Entkernung"), bei der auch Grundrisse verändert werden.
  • Praxisrelevanz für den Makler: Eine vollsanierte Immobilie erzielt regelmäßig einen deutlich höheren Verkaufs- oder Mietpreis und eine bessere Energieeffizienzklasse; gleichzeitig sollten Sanierungsunterlagen (Rechnungen, Fördermittelbescheide, Energieausweis nach Sanierung, ggf. Bestätigung des Effizienzhaus-Standards) vollständig vorliegen, um den Wertzuwachs gegenüber Kaufinteressenten glaubhaft zu belegen.
  • GEG-Bezug: Wird ein Gebäude umfassend saniert im Sinne von § 48 GEG (mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils betroffen), gelten die energetischen Mindestanforderungen des GEG für die jeweils sanierten Bauteile verbindlich – auch bei einer stufenweisen Umsetzung über mehrere Jahre.

Beispiel aus der Praxis

Die Käuferin eines unsanierten Einfamilienhauses aus den 1960er-Jahren lässt vor dem Wiederverkauf eine Vollsanierung durchführen: neue Fassadendämmung, Fenstertausch, Dachdämmung, Einbau einer Wärmepumpe und Erneuerung der Elektrik. Ein Energieeffizienz-Experte begleitet die Maßnahme und bestätigt am Ende den Standard "Effizienzhaus 70 EE", wodurch zusätzlich zur BEG-Förderung ein deutlich verbesserter Energieausweis (Effizienzklasse A) im späteren Exposé ausgewiesen werden kann.

Rechtsgrundlage

  • §§ 46-53 GEG – Anforderungen an die energetische Qualität bei Änderungen von Außenbauteilen und umfassenden Sanierungen.
  • § 48 GEG – Schwellenwert (mehr als 10 % der Bauteilfläche), ab dem GEG-Anforderungen bei Sanierungen zwingend greifen.
  • Förderrechtlich relevant: Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), keine eigenständige Rechtsnorm, sondern Förderprogramm des Bundes.

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