Vollzugsvollmacht

Auch: Vollzugsbevollmächtigung

Mit der Vollzugsvollmacht bevollmächtigen Käufer und Verkäufer im notariellen Kaufvertrag üblicherweise den Notar (oder dessen Mitarbeiter), alle weiteren für die Abwicklung notwendigen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Dadurch müssen die Parteien nicht bei jedem einzelnen Schritt der Vertragsabwicklung persönlich mitwirken oder erneut zum Notar kommen.

Ausführliche Erklärung

Nach der Beurkundung sind noch zahlreiche Erklärungen notwendig, bevor der Eigentumsübergang vollzogen werden kann: die Auflassung selbst wird oft erst nach Kaufpreiszahlung erklärt, Löschungsbewilligungen müssen eingeholt und zur Eintragung gebracht, Fristen bestätigt und Nachträge unterschrieben werden. Ohne Vollzugsvollmacht müssten Käufer und Verkäufer für jede dieser Erklärungen erneut persönlich oder über gesonderte Vollmachten tätig werden – das wäre unpraktikabel und würde den Vollzug erheblich verzögern.

Deshalb enthält praktisch jeder notarielle Immobilienkaufvertrag eine Klausel, mit der beide Parteien den Notar (bzw. namentlich benannte Notariatsangestellte) bevollmächtigen, insbesondere:

  • die Auflassung zu erklären, sobald die vereinbarten Voraussetzungen (meist Kaufpreiszahlung) erfüllt sind,
  • Fristen zu verlängern oder Nebenabreden zu bestätigen,
  • Löschungsunterlagen entgegenzunehmen und zur Grundbucheintragung einzureichen,
  • ggf. Anträge bei Behörden (Gemeinde, Finanzamt) zu stellen.

Wichtig für den Makler: Die Vollzugsvollmacht ist eine reine Verfahrensvollmacht und ändert nichts an den materiellen Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und liegt im Interesse beider Seiten, weil sie unnötige Verzögerungen vermeidet. Käufer sollten trotzdem wissen, dass mit dieser Vollmacht der Notar bestimmte Erklärungen – etwa die Auflassung – ohne erneute Rücksprache abgeben darf, sobald die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind.

Beispiel aus der Praxis

Im Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bevollmächtigen Käufer und Verkäufer den Notar, die Auflassung zu erklären, sobald der Kaufpreis vollständig gezahlt und alle Löschungsbewilligungen vorliegen. Der Notar muss dafür nicht erneut beide Parteien einbestellen, sondern erklärt die Auflassung kraft der Vollzugsvollmacht selbst und reicht sie zusammen mit dem Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt ein.

Rechtsgrundlage

  • § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder Dritten.
  • § 181 BGB – Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens: Erst diese Befreiung erlaubt es dem als Vollzugsbevollmächtigten eingesetzten Notar bzw. Notariatsmitarbeiter, im eigenen Namen zu handeln und zugleich als Vertreter mehrerer bzw. aller Vertragsparteien aufzutreten.

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