Vormerkliste Mietinteressenten
Auch: Warteliste Mieter · Interessentenliste · Bewerberliste
Eine Vormerkliste für Mietinteressenten ist eine interne Sammlung von Kontaktdaten und Wohnwünschen von Personen, die sich für eine bestimmte Wohnung oder ein Objekt vormerken lassen möchten, obwohl aktuell keine passende Einheit frei ist. Der Makler oder die Hausverwaltung nutzt sie, um bei künftigem Leerstand schnell geeignete Bewerber ansprechen zu können.
Ausführliche Erklärung
In gefragten Lagen mit geringem Leerstand führen Makler und Wohnungsunternehmen häufig Vormerklisten, um auf künftige Vermietungen vorbereitet zu sein, ohne für jede frei werdende Wohnung eine komplette Neuvermarktung starten zu müssen. Praxisrelevante Punkte für den Makler:
- Datenschutz: Da personenbezogene Daten (Name, Kontakt, Einkommensverhältnisse, Familiensituation) auf Vorrat gespeichert werden, ist eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a oder ein berechtigtes Interesse nach lit. f DSGVO erforderlich. Interessenten müssen über Zweck, Speicherdauer und Löschung informiert werden (Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO).
- Löschfristen: Daten dürfen nicht unbegrenzt vorgehalten werden; üblich ist eine automatische Löschung oder Anonymisierung nach 6–12 Monaten ohne Kontaktaufnahme bzw. nach Vermietung.
- Keine Zusicherung: Die Aufnahme in eine Vormerkliste begründet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wohnung oder auf Kontaktaufnahme – rechtlich handelt es sich um eine unverbindliche Interessenbekundung.
- Diskriminierungsverbot: Bei der Auswahl aus der Liste ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten; eine Vorauswahl darf nicht nach verbotenen Merkmalen (Herkunft, Religion, Familienstand etc.) erfolgen.
- Praxisnutzen: Vormerklisten verkürzen die Vermarktungsdauer bei Nachvermietungen erheblich und sind besonders bei Bestandsverwaltung großer Portfolios (z. B. für Genossenschaften oder Wohnungsunternehmen) verbreitet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler betreut ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen, die alle vermietet sind. Mehrere Interessenten melden sich dennoch, weil sie unbedingt in dieses Haus ziehen möchten. Der Makler nimmt sie mit deren Einwilligung in eine Vormerkliste auf und kontaktiert sie, sobald in einem Jahr eine Wohnung durch Kündigung frei wird.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. a/f DSGVO – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten der Interessenten (Einwilligung bzw. berechtigtes Interesse).
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO – Grundsatz der Speicherbegrenzung, maßgeblich für die Löschfristen; eine spezielle BDSG-Löschfristenregelung für private Makler existiert nicht (§ 6 BDSG betrifft die Stellung des Datenschutzbeauftragten).
- Keine spezielle mietrechtliche Rechtsgrundlage; ergänzend gilt das AGG bei der Auswahlentscheidung.