Vormund

Auch: Vormundschaft

Ein Vormund ist eine vom Familiengericht bestellte Person, die für einen Minderjährigen, der nicht unter elterlicher Sorge steht, dessen persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten wahrnimmt und ihn gesetzlich vertritt.

Ausführliche Erklärung

Eine Vormundschaft wird nach § 1773 BGB angeordnet, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, wenn die Eltern nicht berechtigt sind, ihn in seinen persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, oder wenn sein Familienstand nicht ermittelt werden kann – etwa nach dem Tod beider Eltern oder bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten.

Der Vormund übernimmt nach § 1789 BGB grundsätzlich die Sorge für Person und Vermögen des Mündels sowie dessen gesetzliche Vertretung – vergleichbar der Stellung der Eltern, jedoch unter zusätzlicher gerichtlicher Aufsicht. Für bestimmte, besonders vermögensrelevante Rechtsgeschäfte gelten seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 verschärfte Kontrollmechanismen: Nach § 1799 BGB benötigt der Vormund für Geschäfte, die auch ein Betreuer nach den §§ 1850 ff. BGB genehmigen lassen müsste, ebenfalls die Genehmigung des Familiengerichts. Dazu zählt insbesondere die Verfügung über ein Grundstück des Mündels sowie die Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

Für die Immobilienpraxis bedeutet dies: Verkauft, belastet oder erwirbt ein Vormund im Namen seines Mündels eine Immobilie, ist zwingend die familiengerichtliche Genehmigung einzuholen, bevor der Vertrag wirksam wird. Ohne diese Genehmigung bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Tod beider Eltern wird für den zwölfjährigen Sohn ein Vormund bestellt, der auch dessen geerbtes Hausgrundstück verwaltet. Möchte der Vormund das Haus verkaufen, muss er hierfür zunächst die Genehmigung des Familiengerichts einholen.

Rechtsgrundlage

  • § 1773 BGB – Voraussetzungen der Vormundschaftsanordnung.
  • § 1789 BGB – Aufgaben und Vertretungsmacht des Vormunds.
  • § 1799 BGB – Genehmigungspflicht des Vormunds entsprechend den Vorschriften des Betreuungsrechts (u. a. für Grundstücksgeschäfte).

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