Vormieter

Auch: Vorheriger Mieter

Der Vormieter ist die Person, die vor dem jetzigen Mieter Mietvertragspartei derselben Wohnung war und diese bewohnt hat. Der Begriff spielt vor allem bei Übergabe, Zustand der Wohnung und bei der Berechnung zulässiger Mieterhöhungen eine Rolle.

Ausführliche Erklärung

Für Makler, die im Vermietungsgeschäft tätig sind, ist der Vormieter in mehreren praktischen Zusammenhängen relevant:

  • Wohnungsübergabe: Der Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug des Vormieters (dokumentiert im Übergabeprotokoll) bildet die Referenz für Abnutzung, Schönheitsreparaturen und Kautionsabrechnung. Streitigkeiten über Vorschäden lassen sich oft nur durch einen Abgleich mit dem Protokoll des Vormieters klären.
  • Mieterhöhung nach Wiedervermietung: Bei einer Neuvermietung darf die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt grundsätzlich die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (Mietpreisbremse, § 556d BGB). Die vom Vormieter zuletzt gezahlte Miete wird erst relevant, wenn sie bereits über dieser Grenze lag: In diesem Fall darf die neue Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden (Ausnahme nach § 556e BGB); eine weitere Ausnahme gilt bei umfassender Modernisierung.
  • Betriebskostenabrechnung: Läuft eine Abrechnungsperiode über einen Mieterwechsel hinweg, muss zwischen den Kosten des Vormieters und des Nachmieters anteilig (nach Nutzungszeitraum) getrennt abgerechnet werden.
  • Auskünfte: Der Makler darf – anders als teils angenommen – keine Kontaktdaten des Vormieters an Interessenten weitergeben (Datenschutz); zulässig sind lediglich sachliche Informationen zum Wohnungszustand, soweit sie vom Vermieter freigegeben wurden.

In der Vermarktungspraxis wird der Begriff auch informell verwendet, um zu erklären, warum bestimmte Einbauten (Küche, Bodenbeläge) in der Wohnung vorhanden sind – diese können Eigentum des Vormieters gewesen sein und müssen gegebenenfalls vom Nachmieter übernommen oder abgelöst werden ("Ablösevereinbarung").

Beispiel aus der Praxis

Eine Maklerin vermietet eine Wohnung neu. Der Vormieter zahlte zuletzt 850 Euro Kaltmiete. Da die Wohnung in einem angespannten Wohnungsmarktgebiet liegt und keine umfassende Modernisierung stattgefunden hat, darf die Miete für den neuen Mieter die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen – die Vormiete von 850 Euro dient dabei als zusätzliche Orientierungsgröße, falls sie höher als die zulässige Grenze war.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Begriff selbst. Relevant im Kontext von § 556d BGB (Mietpreisbremse) und § 556e BGB (Ausnahme für eine bereits höhere Vormiete) sowie den allgemeinen Regeln zur Betriebskostenabrechnung bei Mieterwechsel.

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