Wasseranschluss
Auch: Trinkwasseranschluss · Hausanschluss Wasser
Der Wasseranschluss ist die Verbindung eines Grundstücks bzw. Gebäudes an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz, über die Leitungswasser bezogen wird. Er umfasst die Leitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Hauptabsperreinrichtung im Gebäude (Wasserzähler).
Ausführliche Erklärung
Der Wasseranschluss ist Teil der technischen Erschließung eines Grundstücks und wird in aller Regel vom örtlichen Wasserversorger (häufig ein kommunales oder regionales Versorgungsunternehmen) hergestellt und betrieben. In den meisten Kommunen besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang: Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen und zu nutzen, sofern eine Versorgungsleitung in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Die konkreten Voraussetzungen, Gebühren (Anschlussbeitrag, Grundgebühr, Verbrauchsgebühr) und Pflichten regeln die Landeswassergesetze in Verbindung mit den kommunalen Wasserversorgungssatzungen sowie – für die technische Ausführung – die Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV) bzw. deren Nachfolgeregelungen.
Für Makler ist der Zustand und die Kapazität des Wasseranschlusses vor allem bei unerschlossenen oder ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei älteren Bestandsgebäuden mit veralteten Bleileitungen relevant. Fehlt ein Wasseranschluss vollständig (z. B. bei Grundstücken im Außenbereich mit privater Brunnenversorgung), wirkt sich das erheblich auf Bebaubarkeit und Verkehrswert aus. Die Kosten für die Herstellung eines neuen Anschlusses (Anschlussbeitrag) trägt in der Regel der Grundstückseigentümer und sind bei Neubauvorhaben in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr erwirbt ein Baugrundstück in einem neuen Wohngebiet. Vor Baubeginn beantragt er beim örtlichen Wasserversorger die Herstellung des Wasseranschlusses; dieser verlegt die Leitung von der Straße bis zum Grundstück und setzt einen Wasserzähler, wofür ein einmaliger Anschlussbeitrag sowie laufende Grund- und Verbrauchsgebühren anfallen.
Rechtsgrundlage
Die Anschlusspflicht und die Gebührenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Landeswassergesetzen und den kommunalen Wasserversorgungssatzungen; eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.