Wellnessimmobilie

Auch: Wellnesshotel-Immobilie · Spa-Immobilie

Wellnessimmobilien sind auf Erholung und körperliches Wohlbefinden ausgerichtete Objekte – von eigenständigen Spa- und Thermenanlagen bis zu Wellnessbereichen innerhalb von Hotels –, die besondere bau- und betriebstechnische Anforderungen stellen.

Ausführliche Erklärung

Zu Wellnessimmobilien zählen unter anderem Wellnesshotels mit Spa-Bereich, eigenständige Thermen- und Saunalandschaften, Day-Spas sowie Freizeitbäder mit Wellnessangebot. Kennzeichnend ist die Kombination aus wasser- und wärmetechnischen Anlagen (Schwimmbecken, Saunen, Dampfbäder), besonderen raumklimatischen Anforderungen (Feuchtigkeit, Belüftung), aufwendiger Gebäudetechnik sowie häufig hochwertiger Innenarchitektur zur Schaffung einer Erholungsatmosphäre. Bau- und betriebsrechtlich gelten für solche Objekte keine eigenständigen bundeseinheitlichen Sondervorschriften; maßgeblich sind die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen an Sonderbauten sowie hygiene- und badewasserrechtliche Vorschriften für öffentlich zugängliche Bäder und Saunen.

Wirtschaftlich handelt es sich meist um Betreiberimmobilien: Der Eigentümer der Immobilie ist häufig nicht identisch mit dem Betreiber des Wellnessbereichs, sodass Pacht- oder Managementverträge mit spezialisierten Betreibern typisch sind. Für Investoren ist der Standort – etwa die Nähe zu einem anerkannten Kurort oder einer touristisch attraktiven Region – ein wesentlicher Werttreiber, ebenso wie die Qualität der technischen Anlagen, da diese hohe Instandhaltungs- und Energiekosten verursachen können. Für Makler, die Wellnessimmobilien vermarkten, sind daher neben der Bausubstanz auch der bestehende Betreibervertrag, die Betriebskosten der technischen Anlagen und mögliche Sanierungsstaus zentrale Prüfpunkte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hotelbetreiber ergänzt sein bestehendes Hotel um einen neuen Wellnessbereich mit Innen- und Außenpool, mehreren Saunen und Ruheräumen, um sich als Wellnessimmobilie im touristischen Markt zu positionieren und höhere Übernachtungspreise durchzusetzen.

Rechtsgrundlage

Keine eigenständige bundeseinheitliche Rechtsgrundlage. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen an Sonderbauten sowie hygiene- und badewasserrechtliche Vorschriften für öffentlich zugängliche Bäder.

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