Wohnhochhaus

Auch: Wohnturm · Hochhaus mit Wohnnutzung

Ein Wohnhochhaus ist ein Hochhaus, in dem die Geschosse überwiegend oder ausschließlich als Wohnungen genutzt werden. Da der Fußboden der oberen Wohngeschosse regelmäßig mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt, wird das Gebäude bauordnungsrechtlich als Sonderbau eingestuft.

Ausführliche Erklärung

Wohnhochhäuser unterscheiden sich vom Büroturm vor allem durch die kleinteiligere Nutzungseinheit (einzelne Wohnungen statt zusammenhängender Bürogeschosse) und die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Besonderheiten:

  • Eigentumsform: Wohnhochhäuser werden häufig als Wohnungseigentum nach dem WEG aufgeteilt, sodass viele einzelne Eigentümer über eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinsam für Instandhaltung, Aufzüge und technische Anlagen verantwortlich sind – anders als bei Büroimmobilien, die meist im Alleineigentum eines Investors verbleiben.
  • Brandschutz und Rettungswege: Als Hochhaus unterliegt das Gebäude den Anforderungen der jeweiligen Hochhausrichtlinie mit Sicherheitstreppenräumen, Feuerwehraufzug und umfangreicher Brandmeldetechnik; besondere Herausforderungen bestehen bei der Evakuierung mobilitätseingeschränkter Bewohner in den oberen Geschossen.
  • Betriebskosten: Aufzugswartung, Sicherheitstechnik, gemeinschaftliche Concierge- oder Sicherheitsdienste und erhöhter Instandhaltungsaufwand führen zu spürbar höheren Nebenkosten je Wohneinheit als in niedrigeren Wohngebäuden – ein wichtiger Beratungspunkt gegenüber Käufern und Mietern.
  • Nutzungsmischung: Häufig werden untere Geschosse gewerblich (Einzelhandel, Gastronomie, Concierge) genutzt, während die oberen Geschosse dem Wohnen vorbehalten sind, was eine differenzierte Bewertung der einzelnen Nutzungseinheiten erfordert.
  • Wertermittlung: Aussicht, Lage und Ausstattung variieren je nach Geschosshöhe erheblich, was sich unmittelbar in unterschiedlichen Quadratmeterpreisen innerhalb desselben Gebäudes niederschlägt.

Beispiel aus der Praxis

In einem neu errichteten 30-geschossigen Wohnturm werden die Wohnungen in den oberen Etagen wegen der besseren Aussicht deutlich teurer verkauft als vergleichbare Einheiten in den unteren Geschossen. Die Eigentümergemeinschaft muss gemäß der landesspezifischen Hochhausrichtlinie regelmäßige Wartungen der Sicherheitstreppenräume und der Brandmeldeanlage sicherstellen.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 4 Musterbauordnung (MBO) – stuft Gebäude mit einem Aufenthaltsraum-Fußboden von mehr als 22 Metern Höhe als Hochhaus und damit als Sonderbau ein.
  • Hochhausrichtlinie der jeweiligen Bundesländer – konkretisiert die Brandschutz- und Rettungswegeanforderungen auch für Wohnnutzung.

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